Therapeutische Vielfalt bei Arzneimitteln


Homöopathische Arzneimittel bei schwerwiegenden Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Kassenrezept
Allgemeine Öffnungsklausel in der Arzneimittelrichtlinie:
Mit allgemeiner Regelung bleibe die Therapiefreiheit erhalten

(29.05.12) - Die Deutsche Bundesregierung sieht derzeit "kein Erfordernis, zur Sicherung der therapeutischen Vielfalt bei Arzneimitteln weitergehende Regelungen" im Arzneimittelgesetz vorzunehmen. In ihrer Antwort (17/9328) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9241) heißt es, bei Arzneimitteln anthroposophischer, homöopathischer und weiterer besonderer Therapierichtungen gebe es häufig keine vergleichbaren Angaben zu zugelassenen Anwendungsgebieten wie in der Schulmedizin.

Vor diesem Hintergrund habe der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für diese Arzneimittel eine allgemeine Öffnungsklausel in der Arzneimittelrichtlinie vorgesehen.

Demnach könnten Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen unter der Voraussetzung auf Kassenrezept verordnet werden, dass eine der in der Arzneimittelrichtlinie aufgeführten schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt und die von der Ärztin oder vom Arzt verordneten Mittel nach dem Erkenntnisstand der jeweiligen Therapierichtung als Therapiestandard eingesetzt werden. Mit dieser allgemeinen Regelung bleibe die Therapiefreiheit erhalten, schreibt die Regierung. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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