Erwerbslose in Niedriglohnbeschäftigungen


Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten ist von nachrangiger Bedeutung
Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zum Jahr 1998 erstmalig Kriterien zumutbarer Beschäftigungen gesetzlich geregelt habe


(15.03.11) - Die Arbeitsvermittlung der Agenturen für Arbeit zielt darauf ab "die richtige Person an den richtigen Arbeitsplatz" zu bringen. Sie richtet sich deshalb nach den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Arbeitssuchenden.

Die Deutsche Bundesregierung teilt unter anderem in ihrer Antwort (17/4655) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/4502) mit, dass die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von nachrangiger Bedeutung sei, weil die weit überwiegende Mehrzahl der Arbeitnehmer ein "hohes Eigeninteresse" daran habe, die Arbeitslosigkeit zu beenden.

Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zum Jahr 1998 erstmalig Kriterien zumutbarer Beschäftigungen gesetzlich geregelt habe, da dies nicht länger Aufgabe der damaligen Bundesanstalt für Arbeit sein durfte. Im Jahr 2009 seien in Deutschland insgesamt mehr als 843.000 Fälle von einer Sperrzeit betroffen gewesen, in der es zur Einstellung der Zahlungen wegen versicherungswidrigem Verhalten ohne wichtigen Grund gekommen sei.

Zur finanziellen Einsparung durch verhängte Sanktionen würden weder für die vergangenen Jahre, noch für die Zukunft statistische Daten erfasst. Des Weiteren lägen der Bundesregierung keine Angaben darüber vor, wie viele Erwerbslose in Niedriglohnbeschäftigungen oder in Beschäftigungen unter deren beruflichen Qualifikation vermittelt wurden. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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