Aufdeckung von Steuerhinterziehung
Bundesregierung verteidigt Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige
Strafbefreiende Selbstanzeige nach der Selbstanzeige einer Person des öffentlichen Lebens
(14.08.13) - Die Deutsche Bundesregierung hat das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung verteidigt. Sie messe der Selbstanzeige "eine hohe Effizienz zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung bei", heißt es in der Antwort der Bundesregierung (17/14071) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/13411).
Zu den Details der Regelung schreibt die Regierung, im Jahre 2011 habe es umfassende Änderungen an der Vorschrift gegeben. Eine strafbefreiende Selbstanzeige sei seitdem bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro nicht mehr möglich. Stattdessen werde in diesen Fällen von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern entrichte und außerdem einen Geldbetrag in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuern zu Gunsten der Staatskasse zahle. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Selbstanzeige bei einer Entdeckung der Tat nicht mehr möglich sei.
In ihren Vorbemerkungen hatte die Linke angemerkt:
"Mit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) steht Steuerpflichtigen ein Instrument zur Verfügung, trotz strafbewährter Handlung der Steuerhinterziehung straffrei auszugehen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung wurde die strafbefreiende Selbstanzeige an die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs angepasst. Demnach kann eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiend sein, wenn der Steuerpflichtige bezogen auf die jeweilige Steuerart vollständig für Aufklärung sorgt. Die aktuelle Situation, in der eine Person des öffentlichen Interesses, Ulrich Hoeneß, Präsident des FC Bayern München, Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang eingeräumt hat, hat dazu geführt, dass eine öffentliche Diskussion um das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige wieder aufgeflammt ist. Hierbei wird unterschiedlich bewertet, inwieweit dieses Instrument zweckmäßig ist. Überdies stellt sich die Frage, inwieweit leichtfertige oder fahrlässige Falschangaben in Steuererklärungen auch durch andere verfahrenstechnische Instrumente berichtigt werden können. Nicht zuletzt durch den Fall Ulrich Hoeneß ist auch die Frage aufgekommen, inwieweit das gescheiterte Schweizer Steuerabkommen derartige Fälle abdecken sollte."
(Deutsche Bundesregierung: ra)
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