Kryptowährung bleibt erlaubnispflichtig


Handel mit Bitcoin kein Bankgeschäft bzw. keine Straftat
Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht bei Kryptowährungen und Token



Ein Urteil des Kammergerichts Berlin betrifft nicht die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wonach Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen erlaubnispflichtig sind. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/6034) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/5689) fest. Geprüft werde derzeit, ob die Fortführung der Verwaltungspraxis der BaFin zur Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen und Token durch gesetzgeberische Maßnahmen flankiert werden solle.

Das Gericht hatte nach Angaben der FDP-Fraktion in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage die Erlaubnispflicht verneint, da der Handel mit Bitcoin kein Bankgeschäft beziehungsweise keine Straftat darstelle und der BaFin vorgeworfen, ihren Aufgabenbereich "überspannt" zu haben.

Vorbemerkung der Fragesteller
Das Kammergericht Berlin hat geurteilt, dass der Handel mit Bitcoin kein Bankgeschäft bzw. keine Straftat darstellt, weil es sich dabei weder um eine Rechnungseinheit noch um ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG) handelt. Daher sei auch keine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich (Aktenzeichen: 161 Ss 28/18).

Das Kammergericht gab in der Urteilsbegründung an: "Mit der Behauptung, Bitcoins fielen unter den Begriff der Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Absatz 11 KWG, überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich." Damit stellt das Urteil die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) in Bezug auf Kryptowährungen und Token grundsätzlich in Frage, da die postulierten Erlaubnispflichten insgesamt von der Einstufung von Kryptowährungen als Finanzinstrument abhängen.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 30.12.18
Newsletterlauf: 08.02.19


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