Vermarktungsbeschränkung von Analog-Käse
Deutsche Bundesregierung gegen Verbrauchertäuschung: Analogkäse darf nicht als Käse vermarktet werden
Käse-Imitate: Eingehende Verbraucheraufklärung und eine konsequente Ausschöpfung des bestehenden Rechtsrahmens
(01.09.09) - Bei der Vermarktung von Käse-Imitat – sogenanntem Analogkäse – darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei diesem Produkt um Käse handelt. Das schreibt die Deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (16/13911) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/13857).
Vielmehr sei der "gemeinschaftsweit verankerte Bezeichnungsschutz für Milch und bestimmte Milcherzeugnisse" einzuhalten.
Weiter heißt es in der Antwort, die Bundesregierung messe dem Schutz der Verbraucher vor irreführender Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln große Bedeutung bei. Wesentlich dabei seien eine eingehende Verbraucheraufklärung und eine konsequente Ausschöpfung des bestehenden Rechtsrahmens.
Um der Problematik der möglichen Verbrauchertäuschung zu begegnen, habe das zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit einem verstärkten Informationsangebot sowohl im Internet als auch im Rahmen von Plakatanzeigen unter dem Motto "Achtung Käseschwindel" reagiert.
Zudem seien die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Länder im Hinblick auf die korrekte Kennzeichnung und Aufmachung von Käse-Imitat besonders sensibilisiert, schreibt die Regierung. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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