Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Bundesgerichtshof

Kartellrechtswidrige Preisbindung der zweiten Hand


Verfahren gegen Almased wegen vertikaler Preisbindung: Wettbewerbszentrale setzt sich beim BGH durch
Eine vertikale Preisbindung ist eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs, die sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. C-226/11) als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung stets spürbar auf den Wettbewerb auswirkt



In der Auseinandersetzung der Wettbewerbszentrale mit der Fa. Almased hat der Kartellsenat des BGH mit Urteil vom 17.10.2017 der Revision der Wettbewerbszentrale gegen ein Urteil des OLG Celle stattgegeben (BGH, Az. KZR 59/16). Damit ist das erstinstanzliche Urteil des LG Hannover nun rechtskräftig, wonach Almased wegen eines Kartellverstoßes zur Unterlassung verurteilt worden war (LG Hannover, Urteil vom 25.08.2015, Az. 18 O 91/15):

Die Firma Almased Wellness GmbH hatte Apothekern für das Produkt Vital Kost Rabatte in Höhe von 30 Prozent auf den Einkaufspreis angeboten. Dafür mussten sich die Apotheker jedoch verpflichten, einen Verkaufspreis von 15,95 Euro nicht zu unterschreiten.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine kartellrechtswidrige Preisbindung der zweiten Hand (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Das Landgericht Hannover gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und verurteilte Almased zur Unterlassung (vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.09.2015).

Im Berufungsverfahren hob das Oberlandesgericht Celle dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Das Festlegen einer Preisuntergrenze stelle zwar eine vertikale Preisbindung dar. Diese sei im konkreten Fall jedoch nicht kartellrechtswidrig, da sie keine spürbaren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen mit derartigen Produkten habe (vgl. News der Wettbewerbszentrale 29.03.2016).

Die Argumentation überraschte die Wettbewerbszentrale. Eine vertikale Preisbindung ist eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs, die sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. C-226/11) als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung stets spürbar auf den Wettbewerb auswirkt.

Dieser Argumentation ist der BGH nunmehr gefolgt. Einzelheiten der Rechtsprechung werden den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen sein, mit denen in den nächsten ein bis zwei Monaten zu rechnen ist.

"Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofs,", erklärte Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, "die nationale Rechtsprechung passt sich damit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs an und führt so zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Verbot der vertikalen Preisbindungen." (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 23.11.17
Home & Newsletterlauf: 19.12.17

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.



Meldungen: Bundesgerichtshof

  • Wettbewerbsverbot iSv. §§ 74 ff. HGB

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Erziehungsurlaub & Erfüllung der Wartezeit

    Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Betriebliche Altersversorgung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Optionsrechte und Eigenkündigung

    Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen