Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Bundesgerichtshof

Doppelhaus-Gewinnspiel im Internet


Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest: Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig
Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein "zulässiges Geschicklichkeitsspiel" handele


(02.05.11) - Das Landgericht München I hat einen Angeklagten mit Urteil vom 29. März 2010 wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 Euro entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten.

Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein "zulässiges Geschicklichkeitsspiel" handele, das nach den "rechtlichen Vorgaben" konzipiert sei. Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte.

Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als "unklar" eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde. Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 Euro, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 Euro) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil war der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung abzuändern. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 529/10;
LG München I, Urteil vom 29. März 2010 – 5 KLs 382 Js 35199/09
(Pressemitteilung des BGH vom 26.04.11: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

  • Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern

    In dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage der Reichweite der Haftung von Marktplatzbetreibern für Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern hat jüngst das OLG Frankfurt am Main geurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22 - nicht rechtskräftig). Es hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2022, Az. 3-12 O 42/21) zurückgewiesen.

  • Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlensystems anfertigen zu lassen.

  • Aufwendungen für Ferienimmobilienanbieter

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20 entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Die Klägerin, eine Verwaltungs - und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 Prozent an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.

  • Bestehen einer steuerlichen Organschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - I R 21/20 für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als ("neuer") Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter" Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen