Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

E-Health-Gesetzentwurf für ULD enttäuschend


Aus Sicht des ULD adressiert der vorliegende Gesetzentwurf zum Thema "E-Health" einseitig die wirtschaftlichen Interessen von Ärzteschaft und Krankenhausbetreibern
Verletzung des Medizindatenschutzes:
Die Patienten mit ihren Bedürfnissen nach Transparenz und Vertraulichkeit verschwinden aus dem Blick

(28.01.15) - Der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte Entwurf eines sog. E-Health-Gesetzes ist laut Einschätzung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) aus Datenschutzsicht enttäuschend. Er werde seinem Anspruch, "für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" zu sorgen, nicht im Ansatz gerecht und verfolgt insbesondere das Ziel, endlich die seit neun Jahren überfällige Telematik-Infrastruktur (TI) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit finanziellen Sanktionen und Anreizen durchzusetzen.

Diese TI ist eine zentrale und notwendige Grundvoraussetzung für sichere medizinische Kommunikation. Um allerdings die bisherigen Widerstände gegen die TI und die eGK zu überwinden, bedarf es weiterer Anstrengungen. Dieser E-Health-Gesetzesentwurf reicht nach Ansicht des ULD nicht, um die Angst vor dem gläsernen Patienten und der Verletzung des Medizindatenschutzes zu überwinden. Das ULD hat jüngst die notwendigen Anforderungen für ein modernes E-Health-Gesetz definiert:
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/828-.html

Der Vorschlag aus dem Bundesgesundheitsministerium befasst sich nur mit der ersten der dort aufgeführten insgesamt elf zwingenden Voraussetzungen, um die elektronische Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf eine sichere rechtliche Grundlage zu stellen, die technisch und faktisch auf der Höhe der Zeit ist.

Thilo Weichert, Leiter des ULD, dagte: "Die oft widersprüchlichen und aus vortechnischer Zeit stammenden Gesetze müssen so weiterentwickelt werden, dass das Recht befriedigende Antworten gibt, z. B. wie Ärzte und Kliniken rechtssicher Dienstleister einschalten können, wie mit der wirtschaftlichen Konzentration von medizinischen Leistungserbringern umzugehen ist, wie die Bedarfe der medizinischen Forschung befriedigt oder die Möglichkeiten des Big Data genutzt werden können, ohne das bestehende Vertraulichkeitsversprechen bei der medizinischen Behandlung aufzugeben."

Aus Sicht des ULD adressiert der vorliegende Gesetzentwurf einseitig die wirtschaftlichen Interessen von Ärzteschaft und Krankenhausbetreibern und verliert dabei die Patienten mit ihren Bedürfnissen nach Transparenz und Vertraulichkeit völlig aus dem Blick. Der Ratschlag von Thilo Weichert: "Das sog. E-Health-Gesetz ist der Versuch eines Befreiungsschlags bezüglich der Etablierung einer medizinischen Telematik-Infrastruktur. Dies sollte – nach einigen Verbesserungen aus Datenschutzsicht – weiterverfolgt werden. Um aber wirklich E-Health umfassend voranzubringen, muss sofort ein zweiter Aufschlag starten, bei dem Patientengeheimnis und medizinische Funktionalität zusammengebracht werden. Zunehmend werden externe Dienstleister eingeschaltet. Hier muss das Patientengeheimnis gewährleistet bleiben – einschließlich eines umfassenden Beschlagnahmeschutzes bei den Auftragnehmern. Nur so kann der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die deutsche IT-Industrie im Gesundheitssektor nicht von halbseidenen Anbietern etwa aus Übersee ausmanövriert wird." (ULD: ra)

ULD: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Bekämpfung von Finanzkriminalität

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG) wird ein Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung geschnürt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert, dass einige der Vorschriften datenschutz- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.

  • DSGVO zu einer effektiven Durchsetzung verhelfen

    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, begrüßt, dass sich die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) für schnellere und transparentere Verfahren bei der Bearbeitung von grenzüberschreitenden Fällen aussprechen. Gerade bedeutende Fälle mit vielen Betroffenen oder weitreichenden Folgen für den Datenschutz müssen zeitnah entschieden werden.

  • Bekämpfung von Geldwäsche

    Im Finanzausschuss des deutschen Bundestages hat eine Anhörung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stattgefunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine klaren Regeln vorgibt, unter welchen Bedingungen automatisierte Datenanalysen erfolgen dürfen.

  • Datentransfer in die USA

    Wer personenbezogene Daten in die USA übermitteln will, muss sich an das europäische Datenschutzrecht halten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lässt einen Datentransfer in Drittländer nur unter bestimmten Bedingungen zu, um auch bei der Übermittlung und Weiterverarbeitung ein gleichwertiges Datenschutzniveau aufrechtzuerhalten.

  • SIM-Swapping und Authentifizierung

    Es gibt immer wieder sog. SIM-Swapping-Fälle, in denen sich eine fremde Person in betrügerischer Weise die Kontrolle über eine Mobilfunknummern einer anderen Person verschafft.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen