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Datenschützer: Druck auf Facebook


Anordnung gegen Facebook erlassen: Verfahren zur Gesichtserkennung muss europäische Datenschutzstandards erfüllen
Gesichtserkennung muss auch rückwirkend datenschutzkonform gestaltet werden


(02.10.12) - Der Hamburgische Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat gegenüber der Facebook Inc. eine Verwaltungsanordnung erlassen. Darin wird das US-Unternehmen dazu verpflichtet, das seit langem als rechtswidrig in der Kritik stehende Verfahren der Gesichtserkennung auch rückwirkend datenschutzkonform zu gestalten. Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass nur mit einer aktiven Zustimmung der bereits registrierten Nutzerinnen und Nutzer biometrische Profile erzeugt und dauerhaft gespeichert werden. Außerdem müssen die Nutzerinnen und Nutzer vorher umfassend über die Risiken des Verfahrens informiert werden. Sollte Facebook binnen eines Monats keinen Widerspruch einlegen, wird der Bescheid rechtskräftig. Dann sind die Forderungen der Hamburgischen Datenschutzaufsicht umzusetzen. Wenn die Umsetzung nicht fristgerecht erfolgt, müssen die bereits erhobenen Daten gelöscht werden.

Dem Erlass der Anordnung sind langwierige Verhandlungen mit dem Unternehmen vorausgegangen, die letztlich aber scheiterten. Auf dem Verhandlungsweg war Facebook nicht dazu zu bewegen, das Verfahren an europäische Datenschutzstandards anzupassen. Auch in dem der Anordnung vorgeschalteten Anhörungsverfahren hat Facebook keine neuen Argumente oder Lösungsvorschläge geliefert.

Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, sagte: "Ich bedaure, dass Facebook nicht willens ist, den europäischen Standard bei der Nutzung digitaler Bilder zur Erstellung biometrischer Profile umzusetzen. Die erlassene Anordnung basiert auf den von den europäischen Datenschutzbeauftragten gemeinsam erarbeiten Anforderungen. Ziel der Anordnung ist es im Übrigen nicht, den Einsatz dieser Technologie zu verhindern, sondern den Nutzerinnen und Nutzern Instrumente an die Hand zu geben, die ihnen eine bewusste und aktive Entscheidung für oder gegen eine Teilnahme an dieser nicht unproblematischen Technologie ermöglicht."

Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten bezieht sich die Anordnung nur auf Nutzerinnen und Nutzer mit Wohnsitz in Hamburg. Weitere deutsche Aufsichtsbehörden haben entsprechende Verwaltungsverfahren angekündigt. (HmbBfDI: ra)

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