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Datenschutzverbände entwickeln Datenschutzaudit


Erster unabhängiger Datenschutzstandard für Auftragsdatenverarbeiter/IT-Dienstleister durch die beiden großen deutschen Datenschutzverbände vorgestellt
GDD und BvD schaffen damit die Grundlage für klare Datenschutzstandards bei der Datenverarbeitung im Auftrag

(16.10.13) - Moderne Produktionsprozesse und Dienstleistungen von Unternehmen basieren heute auf dem Fluss von Daten. Dabei sind die Datenverarbeitungen inzwischen hoch spezialisiert, so dass sich eine große Bandbreite von Dienstleistern entwickelt hat, die es ihren Auftraggebern ermöglichen, diese Verarbeitungen wirtschaftlich und professionell auszulagern.

Mit der Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz stellt der Gesetzgeber ein Rechtsinstrument bereit, um diese Datenflüsse zu legitimieren. Hierbei ist ein qualifiziertes und angemessenes Datenschutzniveau eine unverzichtbare Voraussetzung für vertrauenswürdiges und nachhaltiges unternehmerisches Handeln.

In der Praxis herrscht hier jedoch vielfach Unsicherheit darüber, wie eine Auftragsdatenverarbeitung gesetzeskonform ausgestaltet sein muss. Insbesondere stellt sich die Frage, wann die technisch-organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers als angemessen zu erachten sind und wie der Auftraggeber dies prüfen muss. Anerkannte Standards liegen dazu bisher nicht vor und langwierige, teure Verhandlungen und Prüfungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sind die Folge.

Experten des "Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V." und der "Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V." haben daher den Datenschutzstandard "DS-BvD-GDD-01" speziell für die Auftragsdatenverarbeitung entwickelt. Der Standard gilt für alle Branchen und Dienstleistungen. Er beschreibt insbesondere, welche Anforderungen ein Auftragnehmer erfüllen muss. Beispielhaft seien Prozesse in den Bereichen Auftragsmanagement, Datenschutz, IT-Sicherheit etc. genannt.

Besonderheiten des Zertifizierungsverfahrens von GDD und BvD sind:
>> Transparenz und Nachprüfbarkeit,
>> Neutralität und Expertise,
>> sowie ein nachweislicher wirtschaftlicher Nutzen durch klare Kostenvorteile für die beteiligten Unternehmen, Auftraggeber wie Auftragnehmer.

Für die Unternehmen, die Dienstleister beauftragen wollen, bietet sich damit eine erhebliche Vereinfachung des Verfahrens an. Die hohen Kosten für die Kontrollen bei den Dienstleistern entfallen, wenn der Dienstleister sich nach diesem einzigartigen Standard hat zertifizieren lassen. Auch der Dienstleister hat durch dieses Verfahren erhebliche Vorteile. Er kann sich nach Audit und Zertifikatserteilung auf seine Kerntätigkeit konzentrieren und muss sich nicht mit einem erheblichen Teil seiner Kapazität mit den Anforderungen der Kontrollteams seiner Auftraggeber befassen, die zu dem nach unterschiedlichsten Kriterien prüfen und oft selbst nicht genau wissen, worauf es eigentlich ankommt.

Mit dem Datenschutzgütesiegel können Unternehmen ihr herausragendes Datenschutzmanagement dokumentieren und sich so einen echten Wettbewerbsvorteil sichern. (BvD: ra)

BvD: Kontakt und Steckbrief

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Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Datensicherheit darf Innovationen nicht behindern

    "Datenschutzbeauftragte auf Zukunftskurs" - so lautete das Motto des 3. Datenschutztags Hessen & Rheinland-Pfalz, zu dem mehr als 200 behördliche, kommunale und betriebliche Datenschutzbeauftragte in Frankfurt am Main zusammenkamen. Gemeinsam eingeladen hatten der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V., der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) Prof. Dr. Dieter Kugelmann und der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) Prof. Dr. Alexander Roßnagel.

  • BfDI kann Einsichtsrechte einklagen

    Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) zur Durchsetzung seiner Kontrollbefugnisse erhoben. Dem BfDI wird vom BND die Einsicht in Unterlagen verwehrt, die dem Einsichtsrecht des BfDI zur Durchführung seiner Kontrolle unterliegen und für diese unbedingt notwendig sind. Dieses Vorgehen hatte der BfDI zuvor erfolglos beanstandet.

  • Datenschutz versehentlich oder mutwillig ignoriert

    Dr. h. c. Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Landesbeauftragte für Informationszugang Schleswig-Holstein, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 vorgelegt. Viele Fälle aus der Praxis verdeutlichen, dass Datenschutz wirkt - und wo er manches Mal gefehlt hat. Licht und Schatten gab es auch im Bereich der Informationsfreiheit.

  • KI datenschutzkonform einsetzen

    Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) legt eine Orientierungshilfe mit datenschutz-rechtlichen Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen vor.

  • Möglichkeit von Geldbußen gegenüber Behörden

    Die Bundesregierung hat im Februar 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgelegt (BT-Drs. 20/10859). Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zu relevanten Punkten des Gesetzentwurfs und zu weitergehendem Regelungsbedarf Stellung genommen.

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