Einschränkungen einer Datenweitergabe
EDSA zum internationalen Datentransfer zwischen Behörden
Das Ergebnis ist ausgewogen zwischen strengen Datenschutzanforderungen und flexiblen Umsetzungsmöglichkeiten
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 19. Februar Leitlinien für den internationalen Datentransfer zwischen Behörden und von Behörden zu internationalen Organisationen beschlossen. Der Ausschuss stellt damit klar, dass auch staatliche Stellen ihre internationalen Datentransfers absichern müssen.
Die Richtlinien legen spezifische Schutzmaßnahmen fest, wenn Behörden personenbezogene Daten an Partnerbehörden in Drittländern oder an internationale Organisationen übermitteln. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Professor Ulrich Kelber begrüßte die Einigung: In der Datenschutzrichtlinie waren keine spezifischen Schutzmaßnahmen vorgesehen. Der EDSA macht heute eindeutig, dass der Datenschutz bei internationalen Datentransfers zwischen Behörden rechtlich bindend und durchsetzbar geregelt sein muss.
Das Ergebnis ist ausgewogen zwischen strengen Datenschutzanforderungen und flexiblen Umsetzungsmöglichkeiten. Die Leitlinien geben eine praxisorientierte Anleitung, wie Datenübermittlungen in Drittländer mit anderer Behördenkultur und anderem Rechtsrahmen auf Grundlage der DSGVO ermöglicht werden können. Sie beschreiben beispielsweise notwendige Einschränkungen einer Datenweitergabe durch die Behörden in Drittländern oder die Abhilfemöglichkeiten für betroffene Personen. Der Ausschuss betont außerdem, dass durch eine unabhängige Stelle überwacht werden muss, ob die Behörden ihre Verpflichtungen einhalten.
Die Leitlinien können nun zunächst im Rahmen einer öffentlichen Konsultation kommentiert werden, bevor der EDSA sie endgültig annehmen wird. (BfDI: ra)
eingetragen: 23.02.20
Newsletterlauf: 13.05.20
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