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Massendatenabgleich & tragfähige Rechtsgrundlage


Der Bundesfinanzhof billigt Beschäftigten-Screenings: Peter Schaar kritisiert, dass weder die EU-Antiterrorverordnungen noch die einschlägigen UN-Beschlüsse entsprechende Verpflichtungen enthalten
Peter Schaar: "Zudem sind die den EG-Verordnungen zu Grunde liegenden UN-Terrorlisten aus rechtsstaatlicher Perspektive bedenklich, weil ihr Zustandekommen intransparent ist und die Listung nicht gerichtlich überprüft werden kann"

(31.08.12) - Mit Urteil vom 19. Juni 2012 VII R 43/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, die Erteilung eines sog. AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" dürfe von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller seine in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sog. Terrorismuslisten unterzieht.

Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar merkt dazu an:
"Meine Kritik an den von Zollverwaltungen ohne konkreten Anlass angeordneten pauschalen, massenhaften Beschäftigten-Screenings wird durch die Entscheidung des BFH nicht ausgeräumt. So ist schon fragwürdig, ob die unternehmensinternen Abgleiche angesichts der unbaren Gehaltszahlungen einen zusätzlichen Beitrag zur Terrorbekämpfung leisten können, obgleich schon die Banken Abgleiche ihrer Kundendaten mit den Anti-Terrorlisten vornehmen. Schließlich mangelt es für diesen Massendatenabgleich an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Weder die EU-Antiterrorverordnungen noch die einschlägigen UN-Beschlüsse enthalten entsprechende Verpflichtungen.

Die sogenannte AEO-Zertifizierung (AEO – Authorised Economic Operator, deutsch: zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) soll die Zollabfertigung erleichtern. Betroffen sind nicht nur Flug- und Seehafenbetreiber, sondern auch Speditionen und Postunternehmen. Die Zollverwaltungen verlangen im Rahmen der AEO-Zertifizierung von den Unternehmen umfangreiche Beschäftigten-Screenings, teilweise sogar wiederholt und in sehr kurzen Abständen. Der Abgleich erfolgt anhand der in den EU-Antiterrorverordnungen (Verordnungen [EG] Nummer 2580/2001 und Nummer 881/2002) genannten Sanktionslisten (Namenslisten von Personen, die im Verdacht stehen, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein).

Zudem sind die den EG-Verordnungen zu Grunde liegenden UN-Terrorlisten aus rechtsstaatlicher Perspektive bedenklich, weil ihr Zustandekommen intransparent ist und die Listung nicht gerichtlich überprüft werden kann. Letztlich ist das Verfahren auch wenig sinnvoll. Da die Gehaltszahlungen unbar erfolgen und die Kreditinstitute nach § 25c Kreditwesengesetz ohnehin Abgleiche mit den Terrorlisten vornehmen, sind zusätzliche Datenabgleichverfahren innerhalb des Unternehmens mit Mitarbeiterdaten nicht geboten und entsprechende Vorgaben der Zollverwaltungen unverhältnismäßig. Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hatten sich in ihrem Beschluss vom 22./23. November 2011 für eine wirksame Begrenzung der Beschäftigten-Screenings eingesetzt."
(BfDI: ra)

Siehe auch: Pressemeldung des BFH
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2012&nr=26508&pos=1&anz=60


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