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Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung


Rückblick: Bundesverfassungsgericht stärkt mit seinem Urteil zur Antiterrordatei erneut die Bürgerrechte
Peter Schaar: "Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals in dieser Deutlichkeit klargestellt, dass eine unabhängige Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten verfassungsrechtlich geboten ist"


(28.05.13) - Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Antiterrordateigesetz erklärt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar: "Diese Entscheidung hat weit reichende Folgen. Sie betreffen nicht nur das Antiterrordateigesetz, sondern auch zahlreiche weitere Sicherheitsgesetze und die zukünftige Arbeit der Sicherheitsbehörden. Zentrale Regelungen des Gesetzes sind verfassungswidrig."

"Der Gesetzgeber
", so sagt der Bundesdatenschutzbeauftragte, "muss auch bei der Bekämpfung des Terrorismus die Vorgaben der Verfassung beachten, insbesondere die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gibt ein verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizei vor. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun ausdrücklich klargestellt. Daher ist ein Informationsaustausch zwischen diesen Behörden nur ausnahmsweise und mit besonderer Rechtfertigung zulässig. Ich sehe mich daher in meiner Forderung bestätigt, dass der Gesetzgeber die Übermittlungsvorschriften der Sicherheitsgesetze insgesamt genau prüfen sollte."

"Der Gesetzgeber hätte nach Aussage des Gerichts den Kreis der erfassten Personen besser eingrenzen müssen. Die entsprechende Regelung ist weder mit dem Bestimmtheitsgrundsatz noch mit dem Übermaßverbot vereinbar. Es darf nicht sein, dass unbescholtene Bürger durch nicht hinreichend bestimmte oder unangemessen weit gefasste Gesetze heimlich und ohne ihr Verschulden in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten, etwa als vermeintliche Kontakt- oder Begleitpersonen von vermutlichen Terroristen oder deren Unterstützern. Auch der Kreis der Behörden, die auf die Daten zugreifen dürfen, ist deutlich zu begrenzen. Darauf hatte ich auch in meiner Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht hingewiesen. Ich freue mich, dass das Gericht dieser Auffassung gefolgt ist", so Peter Schaar.

"Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals in dieser Deutlichkeit klargestellt, dass eine unabhängige Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten verfassungsrechtlich geboten ist. Es hat auch gefordert, dass die Datenschutzbeauftragten mit entsprechenden wirksamen Befugnissen ausgestattet sein müssen. Die Datenschutzbeauftragten dürfen nicht durch unklare Regelungen und unvollständige Prüfkompetenzen behindert werden.

Die Speicherung in der Antiterrordatei hat für die Betroffenen nicht nur eine stigmatisierende Wirkung, sondern auch potentiell weit reichende Folgen. Mit der Speicherung stehen die Daten rund sechzig Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder zur Terrorabwehr zur Verfügung. Die Konsequenzen sind für die Betroffenen in keiner Weise vorhersehbar, insbesondere wenn ungesicherte nachrichtendienstliche Erkenntnisse auch Polizeibehörden zur Verfügung stehen, die diese nicht hätten erheben dürfen",
erklärte Peter Schaar. (BfDI: ra)

Weitere Themen des 24. Tätigkeitsberichts

Google, Facebook und Co. (Nr. 5.8.1 und 5.9)
Internetunternehmen mit Hauptsitz in den USA sammeln weiterhin umfangreiche Daten in Deutschland und Europa, teilweise unter Verstoß gegen das hiesige Datenschutzrecht. Die Datenschutzbehörden mehrerer europäischer Mitgliedstaaten arbeiten in einer gemeinsamen Initiative zusammen, die Verstöße der Firma Google gegen europäische Datenschutzbestimmungen zu ahnden. Zwar hat eine Prüfung des Angebots der Firma Facebook durch die irische Datenschutzbehörde zu einigen Verbesserungen geführt (etwa Abschalten der Gesichtserkennung für alle Nutzerinnen und Nutzer aus den europäischen Mitgliedstaaten) – trotzdem bleiben viele datenschutz-rechtliche Fragen unbeantwortet.

Befugnisse der Sicherheitsbehörden (Nr. 7.7.6)
Der Beauftragte sieht es kritisch, dass die Sicherheitsbehörden auch in dieser Berichtsperiode mit zusätzlichen Befugnissen und Instrumenten ausgestattet wurden, ehe die Aufarbeitung der Ursachen und Fehlentwicklungen abgeschlossen war.

Antiterrordatei (Nr. 7.2)
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Antiterrordateigesetz hat sich der Beauftragte für strengere Datenschutzregelungen eingesetzt, insbesondere zum Schutz unbescholtener ("Kontakt"-)Personen. Auf Grund verteilter behördlicher Zuständigkeiten für die Antiterrordatei stoßen datenschutzrechtliche Prüfungen auf erhebliche Schwierigkeiten.

Staatstrojaner (Nr. 7.4.1)
Bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung wurden Mängel bezüglich der technischen Absicherung der Maßnahmen und der Löschungsmechanismen für Erkenntnisse aus dem sogenannten Kernbereich privater Lebensgestaltung festgestellt. Für den Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung bestehen keine gesetzlichen Befugnisse.

Vorratsdatenspeicherung (Nr. 6.1)
Forderungen nach einer Wiedereinführung der durch das Bundesverfassungsgericht gestoppten flächendeckenden und verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten steht der Beauftragte weiterhin kritisch gegenüber. Die Bundesregierung sollte sich für eine Rücknahme der europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung einsetzen.

Speicherung von Fluggastdaten in der Europäischen Union (Nr. 2.5.2.2)
Die vorgesehene anlasslose, mehrjährige Vorratsspeicherung von Daten aller Flugpassagiere ist ein weiterer großer Schritt zur lückenlosen Überwachung alltäglichen Verhaltens. Die Befürworter bleiben den Nachweis schuldig, dass sich mit dem System terroristische Anschläge wirksam bekämpfen lassen. Der Bundesbeauftragte hält das Vorhaben deshalb für unverhältnismäßig und hofft, dass das Europäische Parlament den Richtlinien-Vorschlag der Europäischen Kommission stoppt.

Videoüberwachung in der Bundesverwaltung (Nr. 3.3.1)
Eine schriftliche Abfrage hat zahlreiche Mängel beim Einsatz der über 17.500 Videokameras durch 615 öffentliche Stellen des Bundes zur Sicherung der Liegenschaften und zur Zugangskontrolle ergeben. Vielfach fehlte jeder Hinweis auf die Videoüberwachung. In vielen Fällen wurden die Bilddaten viel zu lange gespeichert. Eine Orientierungshilfe soll die öffentlichen Stellen des Bundes nun über den datenschutzkonformen Einsatz der Videotechnik informieren.

Intelligente Stromzähler (Nr. 10.1)
Intelligente Energienetze und -zähler sind aufgrund ihrer technischen Möglichkeiten eine Herausforderung für den Datenschutz. Es dürfen keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Energienutzer gezogen werden; den gläsernen Verbraucher darf es nicht geben. Die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz bei intelligenten Stromzählern bedürfen noch der Konkretisierung durch eine Verordnung.

Melderecht (Nr. 8.2)
Meldedaten dürfen nach Inkrafttreten des neuen Melderechts von den Meldebehörden zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels nur noch mit Einwilligung des Meldepflichtigen weitergegeben werden. Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern haben durch ihre Initiative dazu beigetragen. Im Vorfeld war es dem Bundesbeauftragten zudem gelungen, ein zentrales Bundesmelderegister zu verhindern. Weitere Forderungen zur Stärkung der Betroffenenrechte wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt.

Aufsicht über die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen (12.1.1.1)
Seit dem 1. Januar 2011 ist der Bundesbeauftragte zuständig für die Datenschutzkontrolle bei den Jobcentern. Mit dem Ziel das Datenschutzniveau bei diesen Stellen zu verbessern, begleiten die Beschäftigten des Beauftragten Arbeitskreise, Netzwerke und Dienstbesprechungen der Geschäftsführer oder behördlichen Datenschutzbeauftragten der Jobcenter. Ebenso wichtig sind Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die dem Beauftragten die Möglichkeit geben, auf individuelle oder strukturelle Probleme hinzuweisen.

Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden (Nr. 3.1)
Leider hat die Bundesregierung es bisher versäumt, Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz zur Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten auf den Weg zu bringen. Diese waren nach einer Verurteilung Deutschlands wegen mangelnder Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2010 erforderlich geworden. Im letzten Jahr hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem weiteren Urteil die mit dem Bundesbeauftragten vergleichbare Rechtsstellung der österreichischen Datenschutzkommission beanstandet. Es ist zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber nun endlich tätig wird. (BfDI: ra)


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Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Bekämpfung von Finanzkriminalität

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG) wird ein Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung geschnürt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert, dass einige der Vorschriften datenschutz- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.

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    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, begrüßt, dass sich die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) für schnellere und transparentere Verfahren bei der Bearbeitung von grenzüberschreitenden Fällen aussprechen. Gerade bedeutende Fälle mit vielen Betroffenen oder weitreichenden Folgen für den Datenschutz müssen zeitnah entschieden werden.

  • Bekämpfung von Geldwäsche

    Im Finanzausschuss des deutschen Bundestages hat eine Anhörung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stattgefunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine klaren Regeln vorgibt, unter welchen Bedingungen automatisierte Datenanalysen erfolgen dürfen.

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    Wer personenbezogene Daten in die USA übermitteln will, muss sich an das europäische Datenschutzrecht halten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lässt einen Datentransfer in Drittländer nur unter bestimmten Bedingungen zu, um auch bei der Übermittlung und Weiterverarbeitung ein gleichwertiges Datenschutzniveau aufrechtzuerhalten.

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    Es gibt immer wieder sog. SIM-Swapping-Fälle, in denen sich eine fremde Person in betrügerischer Weise die Kontrolle über eine Mobilfunknummern einer anderen Person verschafft.

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