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Datenschutz, Adressenhandel und Listenprivileg


Bayerns Verbraucherschutzministerin Merk legt nach: "Gesetzentwurf zum Datenschutz enthält angemessenen Ausgleich zwischen Unternehmer- und Verbraucherinteressen"
Einwilligungsvorbehalt bei der Datenweitergabe zu Werbezwecken stelle einen angemessenen Ausgleich dar zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen und den Datenschutzbelangen der Verbraucher

(25.03.09) - Bayerns Verbraucherschutzministerin Beate Merk verteidigte erneut den vorliegenden Entwurf zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes: "Die Lösung, dass der Verbraucher einwilligen muss, bevor seine Daten zu Werbezwecken weitergegeben werden dürfen, ist ein wichtiger Baustein im vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes." (Siehe: Listenprivileg).

Das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht von dem Grundsatz aus, dass jeder Einzelne darüber bestimmen können soll, ob und welche seiner personenbezogenen Daten von Dritten verwendet werden. Die Ministerin sagte: "Dazu gehört für mich, dass man es respektiert, wenn ein Verbraucher keine Weitergabe seiner Kundendaten zu Werbezwecken wünscht."

Für die bayerische Verbraucherschutzministerin stellt der in Zukunft vorgesehene Einwilligungsvorbehalt bei der Datenweitergabe zu Werbezwecken einen angemessenen Ausgleich dar zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen und den Datenschutzbelangen der Verbraucher:

"Ich sehe die berechtigten Interessen der Unternehmen durchaus. Aber hier muss die Abwägung zugunsten der Verbraucher ausfallen. Wenn die Daten erst einmal herumvagabundieren, ist es für den Verbraucher praktisch unmöglich, sie jemals wieder einzufangen. Ich bin mir bewusst, dass das Listenprivileg vor allem für den Versandhandel und die Werbewirtschaft eine Erleichterung bedeutet hat. Allerdings halte ich den mit der Einwilligungslösung verbundenen Mehraufwand für vertretbar, zumal sich viele Unternehmen bereits jetzt zur Absicherung von ihren Kunden eine Einwilligung erteilen lassen, bevor sie Kundendaten zu Werbezwecken weitergeben."

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Übergangsfrist lässt den Unternehmen ein Jahr Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Außerdem schafft der Gesetzentwurf mit der Erlaubnis der sog. "Beipackwerbung" (z.B. gemeinsamer Versand von Werbeprospekten) Erleichterungen für die Unternehmen.

Ausnahmen soll es weiter geben bei Eigenwerbung von Unternehmen, also der Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, zu denen schon Kundenbeziehungen bestehen, Ausnahmen bestehen ferner bei der Ansprache von Selbständigen, im Bereich der Spendenwerbung und bei der Wahlwerbung politischer Parteien. (
(Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: ra)

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