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Geodatendienste und Datenschutz


Einigung zwischen dem Landesamt für Datenschutzaufsicht und Microsoft zu ''Bing Maps Streetside''
Joachim Herrmann: Microsoft zeige mit dem Vorabwiderspruchsrecht Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Datenschutzanliegen der Bevölkerung


(15.06.11) - Bayerns Innenminister Joachim Herrmann begrüßt die vom Landesamt für Datenschutzaufsicht bekannt gegebene Einigung mit der Firma Microsoft über ein Vorabwiderspruchsrecht für den Geodatendienst Bing Maps Streetside: "Die Einigung ist nicht nur ein Erfolg für den Datenschutz, der damit gestärkt wird. Sie ist auch ein weiterer Beleg für die Durchsetzungskraft unserer unabhängigen bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörde."

Microsoft zeige mit dem Vorabwiderspruchsrecht Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Datenschutzanliegen der Bevölkerung. Herrmann sagte: "Der richtige Umgang mit dem Datenschutz schafft Vertrauen, das immer mehr zum Grundkapital aller Diensteanbieter im Internet wird."

Mit den Zusagen wird die beim Geodatendienst ''Bing Maps Streetside'' entstandene Diskussion um die Einräumung eines Vorabwiderspruchsrechts beendet. Eigentümer oder Mieter können damit schon vor der Veröffentlichung im Internet Gebäudeaufnahmen unkenntlich machen lassen.

Der Innenminister erinnerte daran, dass es bei der weiteren Umsetzung der Vereinbarung jetzt darauf ankomme, noch in Details gleichermaßen bürgerfreundliche wie praktikable Lösungen zu finden. Das gelte beispielsweise für die Gestaltung des Widerspruchsformulars. Herrmann zeigte sich außerdem zufrieden, dass das Landesamt für Datenschutzaufsicht gemeinsam mit Microsoft eine Initiative zur nochmaligen Überarbeitung des vom IT-Branchenverband Bitkom erarbeiteten Geodatendienstekodex starten wolle: "Nachbesserungen an den Selbstverpflichtungserklärungen in Abstimmung mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden können dazu beitragen, dass die unstreitigen Potentiale von Geodatendiensten datenschutzkonform genutzt werden können", sagte Herrmann. (Bayerisches Innenministerium: ra)

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Kritik an Vorabwiderspruchsmöglichkeit



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