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Durchsuchungen wegen unerlaubter Telefonwerbung


Die Bundesnetzagentur führt erstmalig Durchsuchungen wegen unerlaubter Telefonwerbung mit Rufnummernunterdrückung in Unternehmen durch
Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen beziehen sich auf Wohnräume sowie auf Geschäftsräume verschiedener Gesellschaften

(10.12.13) - Die Bundesnetzagentur führte Durchsuchungen wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und der Rufnummernunterdrückung durch. Eine Vielzahl von Verbrauchern hatte sich bei der Bundesnetzagentur gemeldet und angezeigt, dass sie zu Werbezwecken unter Anzeige einer - nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur - nicht zugeteilten Rufnummer angerufen worden seien.

"Dank der ausführlichen Schilderungen der Verbraucher über die belästigenden Werbeanrufe konnte trotz vorgetäuschter Rufnummer ein in Nordrhein-Westfalen ansässiges Unternehmen als möglicher Verursacher ermittelt werden. Möglichen Verstößen gegen unerlaubte Telefonwerbung wird konsequent nachgegangen", erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen beziehen sich auf Wohnräume sowie auf Geschäftsräume verschiedener Gesellschaften, in denen Unterlagen und Dokumente über die erfolgten Anrufe vermutet werden. An der Durchsuchung sind 14 Mitarbeiter der Bundesnetzagentur beteiligt, die von Kräften der örtlichen Polizei unterstützt werden.

Eine Durchsuchung durch die Bundesnetzagentur erfolgt regelmäßig auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses. Dieser setzt einen Anfangsverdacht für einen Rechtsverstoß voraus, den die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verfolgen kann. Die Durchführung einer Durchsuchung dient der Aufklärung des Sachverhalts und bedeutet ausdrücklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tatsächlich eines Verstoßes schuldig gemacht haben. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung.

Weitere Informationen zu dem konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahren wird die Bundesnetzagentur bis zum behördlichen Abschluss des Verfahrens nicht veröffentlichen. (Bundesnetzagentur: ra)


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