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Besteht Notwendigkeit eines Reservekernkraftwerks?


Bundesnetzagentur wird den Reservebetrieb eines Kernkraftwerks nicht anordnen - Eine vollständige Absicherung gegen jedwedes Risiko ist technisch und wirtschaftlich unmöglich
Kurth: "Die Situation im Winter bleibt beherrschbar, ist aber nach wie vor angespannt"


(07.09.11) - Die Bundesnetzagentur hat ihren Bericht zur Notwendigkeit eines Reservekernkraftwerks im Sinne der Neuregelung des Atomgesetzes (AtG) vorgelegt. Nach Abwägung aller derzeit bekannten Umstände wird die Bundesnetzagentur den Reservebetrieb eines Kernkraftwerks für diesen und den nächsten Winter nicht anordnen.

"Ausschlaggebend ist, dass die Untersuchungen jetzt übereinstimmend ergeben, dass auch im Fall außergewöhnlicher Störungen, sog. exceptional contingencies, das Übertragungsnetz ohne Einsatz eines Reservekernkraftwerks beherrschbar bleibt. Dies ist dadurch möglich geworden, dass seit dem zweiten Moratoriumsbericht zusätzliche konventionelle Kraftwerksreserven ermittelt werden konnten. Wir haben in Bezug auf das Großkraftwerk 3 in Mannheim (GKM3), das Kraftwerk 2 Mainz-Wiesbaden und das Kraftwerk Block C in Ensdorf sicherstellen können, dass diese für die Spannungshaltung im Rhein-Main-Neckar-Raum wichtigen Anlagen im Bedarfsfall für die Erbringung von Reserveleistungen zur Verfügung stehen können. Im Falle von GKM3 trug dazu die Bereitschaft des Landes Baden-Württemberg bei, das die erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen verbindlich zugesagt hat. Insgesamt haben wir in Deutschland zusätzliche, gesichert zur Verfügung stehende Reservekapazitäten in Höhe von 1.009 MW sowie gesichert zur Verfügung stehende Reserveleistung in Österreich in Höhe von 1.075 MW ermittelt. Insoweit war die Entscheidung des Gesetzgebers, auch ein Reservekernkraftwerk zu prüfen, keineswegs erfolglos, sondern hat die Suche nach Alternativen beschleunigt und gefördert", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

In allen untersuchten Einspeise- und Lastszenarien sind zur Abwendung von unzulässigen und daher die Netzstabilität gefährdenden Zuständen teils erhebliche Eingriffe der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) in die Fahrweise der Kraftwerke erforderlich. "Die Beherrschung von extremen Netzsituationen gelingt nur mit Hilfe einer deutlichen Korrektur des sich auf Basis der Marktergebnisse einstellenden Kraftwerkseinsatzes", betonte Kurth. "Dies erfordert erhebliche Anstrengungen der ÜNB und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir erkennen diesen Einsatz ausdrücklich an. Die Bundesnetzagentur ist sich auch bewusst, dass selbst im Normalbetrieb häufigere und tiefgreifende Eingriffe in den Markt erforderlich sind. An dem Befund der ersten beiden Moratoriumsberichte hat sich insoweit nichts geändert."

"Unstrittig ist, dass sowohl ohne die Anordnung des Reservebetriebs als auch mit der Anordnung des Reservebetriebs noch immer Risiken für die Versorgungssicherheit verbleiben. Eine vollständige Absicherung gegen jedwedes Risiko ist technisch und wirtschaftlich unmöglich. Beim jetzigen Erkenntnisstand sind allerdings die wesentlichen Extremsituationen für die Übertragungsnetze durch das vorhandene Eingriffsinstrumentarium der ÜNB und damit ohne die Anordnung eines Reservekernkraftwerks beherrschbar", stellte Kurth fest. "Ich gehe davon aus, dass alle Beteiligten sich nach Kräften bemühen, die nötigen Schritte zur Wahrung der Versorgungssicherheit zu unternehmen, d. h. beispielsweise, dass die angebotenen Reservekapazitäten von den ÜNB auch tatsächlich rasch vertraglich gesichert werden. Auch die erforderlichen und noch ausstehenden Planfeststellungen für Leitungsbauprojekte sind unumgänglich und sollten alsbald erfolgen."

Die Bundesnetzagentur verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Notwendigkeit, der Vollendung der 380-kV-Höchstspannungsleitung von Hamburg/Krümmel nach Schwerin höchste Priorität einzuräumen. Bereits im Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) von 2009 wurde durch den Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf für diese Leitung festgestellt. Schließlich rät die Bundesnetzagentur dringend zu einer Genehmigung des Weiterbetriebs der Kraftwerksblöcke Datteln 1 bis 3 bis zur Fertigstellung von Datteln 4. Die Verzögerung der Inbetriebnahme des Kraftwerks Datteln 4 kann dazu führen, dass die Stromnachfrage der Deutschen Bahn AG im Winter 2012/2013 aus Süddeutschland gedeckt werden muss und damit zu einer zusätzlichen Belastung für die Übertragungsnetze wird. Die von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in dieser Frage geäußerte Dialogbereitschaft wird von der Bundesnetzagentur ausdrücklich begrüßt.

Aufgrund der auch im Winter 2012/2013 angespannten Erzeugungssituation in Süddeutschland rät die Bundesnetzagentur zudem, auf der Basis der Erfahrungen im kommenden Winter zu prüfen, ob über den vorgegebenen Stilllegungstermin 31. Dezember 2012 hinaus ein Reservebetrieb des Kraftwerks Staudinger 3 mindestens bis zum 31. März 2013 möglich ist, da dies die Situation entspannen könnte.

Die Bundesnetzagentur hatte im Bericht vom 26. Mai 2011 bereits den Anstoß gegeben, einem sog. Phasenschieberbetrieb der stillgelegten Kernkraftwerke nachzugehen. Mittlerweile haben Amprion und RWE Power den Phasenschieberbetrieb des Generators des Kernkraftwerks Biblis A durchprojektiert. Der Phasenschieber wird einen erheblichen Beitrag zur Netzstabilität leisten. Die Bundesnetzagentur hat Amprion und RWE Power daher aufgefordert, umgehend in die Realisierung des Vorhabens einzutreten; diese könnte bis Januar 2012 erfolgen. Die notwendigen Kosten sind über die Netzentgelte refinanzierbar.

"Die Berichte der Bundesnetzagentur zu den Auswirkungen des Kernkraftwerksausstiegs auf die Übertragungsnetze zeigen, dass die Netze durch die Vielzahl der in den letzten Jahren zusätzlich zu erfüllenden Transportaufgaben und die Veränderung der Erzeugungsstruktur am Rande der Belastbarkeit sind. Ihr Ausbau ist daher das Gebot der Stunde. Der Gesetzgeber hat mit den Netzentwicklungsplänen des EnWG sowie den neuen Verfahren und optionalen Zuständigkeiten des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) Möglichkeiten geschaffen, hier neue Wege zu beschreiten. Diese Beschleunigungsmöglichkeiten sollten rasch genutzt werden", so Kurth.

Am 11. April 2011 hatte die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen ersten Bericht über die "Auswirkungen des Kernkraftwerks-Moratoriums auf die Übertragungsnetze und die Versorgungssicherheit" vorgelegt. Am 26. Mai 2011 hatte sie eine Aktualisierung ihrer Untersuchung vorgenommen.

Dieser zweite Moratoriumsbericht basierte auf ersten Berechnungen der ÜNB, die sich mit den Auswirkungen der Stilllegung der acht Kernkraftwerke auf die Netzsituation befassten. Danach hätte zum Beispiel im Fall Starklast/keine Einspeisung von erneuerbaren Energien, wie es typischerweise an einem frostigen windstillen Winterabend der Fall ist, laut damaligem Kenntnisstand der ÜNB eine Überlastung der Leitungssysteme zwischen dem Großraum Rhein-Ruhr und dem Großraum Rhein-Main-Neckar gedroht. Im Fall Starklast/Starkwind hätte hingegen ein Absinken der Spannung unterhalb des zulässigen Spannungsbandes insbesondere im Großraum Frankfurt gedroht, während in einem Schwachwind-/Starklastszenario diese Spannungsproblematik im Raum Hamburg hätte auftreten können. Die ÜNB forderten daher eine zusätzliche Einspeisung von 1.400 bis 2.000 MW in Süddeutschland.

Die Bundesnetzagentur hatte ein solches Defizit an Kraftwerkskapazitäten nicht bestätigt, kam allerdings nach Prüfung der Unterlagen der ÜNB zu dem Schluss, dass im Falle eines zeitgleichen Ausfalls von mehr als einem Netzbetriebsmittel das Fehlen von Erzeugungskapazität in einer Größenordnung von ca. 1.000 MW im südwestdeutschen Raum nicht auszuschließen sei. Die Bundesnetzagentur leitete daraus die Forderung nach einer sorgfältigen Untersuchung der von den ÜNB vorgetragenen Sachverhalte bis Mitte August ab. Solche Untersuchungen haben die ÜNB in der Zwischenzeit vorgenommen.

Die Bundesnetzagentur hat, parallel zu den Untersuchungen der ÜNB, ein Gutachten zur unabhängigen und objektiven Überprüfung dieser Untersuchungen in Auftrag gegeben. Das Gutachten hat sich sowohl mit der Plausibilisierung der zentralen Annahmen, der Eingangsparameter und der Vorgehensweise als auch mit der Bewertung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen befasst.

Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 hat der Gesetzgeber auf dem Erkenntnisstand vom 26. Mai 2011 und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den zweiten Moratoriumsbericht mit der Schaffung einer besonderen Regelung in § 7 Abs. 1e S. 1 AtG reagiert. Nach dieser kann die Bundesnetzagentur zur Verhinderung von Gefahren oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems den Reservebetrieb genau eines der acht stillgelegten Kernkraftwerke für die nächsten zwei Winterperioden anordnen. Von dieser Befugnis kann die Bundesnetzagentur nur bis zum 1. September 2011 Gebrauch machen. Danach erlischt die Kompetenz.

Der jetzt vorgelegte Bericht zu den Auswirkungen des Kernkraftausstiegs auf die Übertragungsnetze und die Versorgungssicherheit dient der Erläuterung der Entscheidung der Bundesnetzagentur, von der Kompetenz zur Anordnung des Reservebetriebs eines Kernkraftwerks im Sinne des § 7 Abs. 1e S. 1 AtG keinen Gebrauch zu machen.

"Die Untersuchungen der ÜNB, des Gutachters und der Bundesnetzagentur haben den Befund des ersten und zweiten Moratoriumsberichts bestätigt, dass sich die Netzsituation durch das Moratorium bzw. die dauerhafte Außerbetriebnahme von 8,4 GW nuklearer Erzeugung erheblich verschärft hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die untersuchten Szenarien und Netzbelastungsfälle – insbesondere der Fall außergewöhnlicher Fehlerereignisse (exceptional contingencies) – zwar extrem, aber nicht so unwahrscheinlich sind, dass ihr möglicher Eintritt außer Acht gelassen werden dürfte. Es handelt sich nicht um rein theoretische Fälle, sondern um Konstellationen, die im realen Netzbetrieb eintreten können", erklärte Kurth die Situation.

Der Bericht der Bundesnetzagentur zur Notwendigkeit eines Reservekraftwerks im Sinne der Neuregelungen des Atomgesetzes sowie das von der Bundesnetzagentur vergebene Gutachten finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. (Bundesnetzagentur: ra)


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