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Regelungen für Gastransporte neu gestaltet


Bundesnetzagentur: Abrechnungsverbot von unerlaubt beworbenen Gewinnspieleintragsdiensten erweitert
Matthias Kurth: "Durch unsere jetzige Entscheidung wird der Verbraucher umfassend vor den unlauteren Geschäftspraktiken geschützt"


(21.02.11) - Die Bundesnetzagentur hat jetzt ihr Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für bestimmte Forderungen der telomax GmbH erweitert. Das teilt die Bundesnetzagentur jetzt in einer Presseerklärung mit. Das Verbot wurde gegenüber dem Unternehmen und sämtlichen betroffenen Netzbetreibern ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die telomax GmbH Verbrauchern unter den Produkt-IDs 12001 bis 12007 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste berechnet, die von Drittfirmen erbracht werden sollen.

Die Eintragsdienste werden zuvor z. B. unter dem Namen "www.gluecksfinder.net" laut Angaben der Bundesnetzagentur rechtswidrig telefonisch beworben. Die genannten Produkt-IDs entsprechen bei der Telekom Deutschland GmbH den Artikel-/Leistungsnummern 83918 bis 83924. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 23. Dezember 2010.

Präventiv wurde zudem für 45 weitere Produkt-IDs bzw. Artikel-/Leistungsnummern ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot ausgesprochen. Die entsprechenden Produkt-IDs bzw. Artikel-/Leistungsnummern ließen anhand ihres Produkttextes den Rückschluss zu, dass sie für die Abrechnung der genannten Entgelte verwendet werden könnten. Dieses Verbot gilt ab dem 11. Februar 2011. Die konkreten Produkt-IDs bzw. Nummern sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu finden.

"Durch unsere jetzige Entscheidung wird der Verbraucher umfassend vor den unlauteren Geschäftspraktiken geschützt. Wir wollen nicht warten, bis die gleichen unseriösen Geschäftsmodelle mit noch nicht verwendeten Produkt-IDs bzw. Artikel-/Leistungsnummern fortgesetzt werden. Das präventive Eingreifen verhindert den erneuten Missbrauch. Die Unterbindung der Zahlungsströme zu den Verantwortlichen ist das effektivste Mittel, um das Modell unattraktiv zu machen", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die von der Bundesnetzagentur verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Artikel /Leistungsnummern bzw. Produkt-IDs geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.

Enthält die Telefonrechnung keinen Hinweis auf die von der telomax GmbH in Rechnung gestellte Produkt-ID, sollte der Verbraucher zunächst bei seinem jeweiligen Telefonanbieter die Produkt-ID erfragen, um zu prüfen, ob das ausgesprochene Verbot auch die ihm berechnete Leistung betrifft.

Bereits im Dezember 2010 hatte die Bundesnetzagentur gegenüber der telomax GmbH und der Telekom Deutschland GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für die Artikel /Leistungsnummern 61404 und 83917 ausgesprochen. Die telomax GmbH hatte unter diesen Nummern gegenüber Kunden der Telekom Deutschland GmbH auf deren Telefonrechnungen Beträge von Drittfirmen für Gewinnspieleintragsdienste geltend gemacht.

Die Dienste waren zuvor mit unerlaubten Werbeanrufen beworben worden, in denen den Betroffenen zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wurde. Während des Gesprächs schlossen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst. Die Kosten für den Eintragsdienst betrugen 9,90 Euro brutto bzw. 8,32 Euro netto in der Woche.

"Dank einer Vielzahl aufgrund unserer Maßnahme eingegangener Verbraucherbeschwerden konnten die zugrunde liegenden Produkt-IDs ermittelt werden. Die Produkt-IDs 11004 und 12000, die den Artikel-/Leistungsnummern entsprechen, wurden auch gegenüber anderen Netzbetreibern für die Abrechnung der Gewinnspieleintragsdienste genutzt. Dadurch war es im Januar 2011 möglich, mit einem erweiterten Verbot deren Kunden vor solchen Forderungen zu schützen. Ich möchte mich bei den Verbrauchern ausdrücklich für die Hilfe bedanken", sagte Kurth.

Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie über derartige Forderungen zu informieren. Es ist nicht auszuschließen, dass Entgelte für diese Eintragsdienste in vergleichbarer Form geltend gemacht werden.

Verbraucher können sich unter den folgenden Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden:

Anschrift:
Bundesnetzagentur
Nördeltstraße 5, 59872 Meschede
Telefon: +49 291 9955-206
Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr,
Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie
Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr
Telefax: +49 6321 934-111
E-Mail: rufnummernmissbrauch(at)bnetza.de
(Bundesnetzagentur: ra)


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