Compliance: Hohe Strafrahmen in Italien


Das "ThyssenKrupp-Urteil": Arbeitssicherheit als wesentlicher Bestandteil der Compliance in Italien
Das Compliance-Gesetz in Italien schlägt den UK Bribery Act um Längen


Von RA Mario Prudentino

(28.02.13) - Seit der Einbeziehung der Arbeitssicherheit in den Schutzbereich des Compliance-Gesetzes 231/2001 im Jahre 2007 hat das Thema "Arbeitssicherheit" in Italien einen ganz besonderen Bedeutungszuwachs. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts von Turin vom 15.04.2011, die schlagwortartig als "ThyssenKrupp-Urteil" bezeichnet wird, hat in Italien Rechtsgeschichte geschrieben. Gleichzeitig ist die Tragweite des Urteils von vielen deutschen Entscheidern noch nicht in allen Konsequenzen wahrgenommen worden.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 1, 2013, Seite 29 bis 34) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZRFC

Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC)

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  • Utility-Token im Finanzierungsprozess

    Unternehmensfinanzierung sollte neben traditionellen auch innovative Finanzierungsformen berücksichtigen. Im Rahmen der Digitalisierung und dezentralen Finanzierung entwickeln sich innovative Finanzierungsquellen, die bereits heute einen Milliardenmarkt repräsentieren. Eine Chance ist die Emission von Utility-Token, die - neben Anzahlung und Crowdfunding - gezielt zur Vorfinanzierung von Produkten eingesetzt werden können.

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    Der Beitrag gibt einen systematischen Überblick zum aktuellen Diskussionsstand der Chief-Compliance-Officer-Funktion und deren Einfluss auf die Effektivität von Compliance-Management-Systemen. Das resultierende Rahmenwerk identifiziert Gestaltungsmerkmale auf der individuellen Ebene, organisationale Kontextfaktoren und Erfolgsindikatoren.

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  • Für Compliance eine schwierige Situation

    Mit der Gründung einer ausländischen Betriebsstätte sind umfangreiche rechtliche und organisatorische Anforderungen verknüpft. Deshalb erfolgt eine bewusste Begründung erst bei einer dauerhaft angelegten Geschäftstätigkeit im jeweiligen Land.

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    Die Datenschutz-Grundverordnung1 (DS-GVO) sieht Datenschutz als Compliance-Management- System. Blickt man auf die Struktur der Verordnung, so enthält diese alle wesentlichen Elemente eines solchen. Da darf auch eine Zertifizierung eines Datenschutz-Compliance-Systems nicht fehlen. Art. 42 DSGVO befasst sich mit der Zertifizierung und Art. 43 DSGVO mit der Zulassung von Zertifizierern.

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    Vorurteile und Compliance? Das passt scheinbar nicht zusammen. Aufgrund der Bezüge zur Rechtswissenschaft ist Justitias Bild stets präsent. Ihre drei Attribute Augenbinde, Waage und Richtschwert verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gefällt und mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird.

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