Compliance und seine Auswirkung auf § 130 OWiG


Können sich Unternehmen durch die Einführung von Compliance-Verfahren in den Safe Harbor retten?
Allein durch Compliance kann sich ein Unternehmensinhaber nicht seiner Verantwortung aus § 130 OWiG entziehen

Von Dr. Barbara Wilhelm

(26.07.13) - Das Rätsel um das Ausmaß der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen nach § 130 OWiG beschäftigt seit mehreren Jahrzehnten sowohl Literatur als auch Rechtsprechung. Durch die Einführung von Compliance-Verfahren scheint nun die Frage nach dem "was müssen, was sollen, was können wir tun" gelöst zu sein. Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn allein durch Compliance kann sich ein Unternehmensinhaber nicht seiner Verantwortung aus § 130 OWiG entziehen.

Bei § 130 OWiG handelt es sich um eine Haftungsnorm aus dem Wirtschaftsstrafrecht, die dem Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens aufgibt, bestimmte Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, damit nachgeordnete Mitarbeiter keine Zuwiderhandlungen, d.h. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. Wie genau diese Aufsichtsmaßnahmen aussehen sollen, wird im Gesetz nicht näher erläutert, seit der Gesetzeskonzeption des § 130 OWiG jedoch stark diskutiert. Eine Analyse des Wortlauts und der Systematik der Norm lassen zwar den Begriff der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gänzlich konturenlos erscheinen, dem Betriebsinhaber werden aber keine konkreten Verhaltensbeschreibungen an die Hand gegeben und die gebotenen organisatorischen Vorkehrungen bleiben unklar.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 3, 2013, Seite 133 bis 137) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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