Arbeitsrechtliche CoC-Implementierung


Implementierung eines Code of Conduct im Unternehmen - Erstellung und arbeitsrechtliche Wirksamkeit
Das Vorhandensein eines Code of Conduct ist für viele Unternehmen eine Selbstverständlichkeit: Doch inwieweit nutzt dieser Unternehmen, wenn der Verhaltenskodex nicht wirksam implementiert wurde?

Von Dr. Lucas Hager und Dr. Philipp Schinz

(21.08.14) - Viele Unternehmen besitzen einen CoC (Code of Conduct), Ethik- oder Compliance-Richtlinien, die oftmals individuell erstellt werden und auf die jeweiligen Bedürfnisse angepasst sind. Um die Wirksamkeit gegenüber Arbeitnehmern zu gewährleisten, ist die arbeitsrechtliche Implementierung dieser Richtlinien von entscheidender Bedeutung. Leider wird diese in Unternehmen häufig stiefmütterlich behandelt, wodurch die Wirksamkeit des Kodexes nicht gewährleistet werden kann. Daher ist es für Unternehmen von entscheidender Bedeutung, sich frühzeitig Gedanken über die arbeitsrechtliche Implementierung des CoC wie auch anderer Compliance-Vorgaben zu machen. In Verbindung mit einer sinnvollen Integration des CoC in unternehmensweite Regelungen sowie dem Compliance-Management-System wird die Wirksamkeit operativ in den Prozessen sichergestellt. Unternehmenseigene Komplexitäten müssen dabei zwingend berücksichtigt werden, um die Effizienz der arbeitsrechtlichen Implementierung nicht zu gefährden.


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2014, Seite 158 bis 163) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZRFC

Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC)

  • Für Compliance eine schwierige Situation

    Mit der Gründung einer ausländischen Betriebsstätte sind umfangreiche rechtliche und organisatorische Anforderungen verknüpft. Deshalb erfolgt eine bewusste Begründung erst bei einer dauerhaft angelegten Geschäftstätigkeit im jeweiligen Land.

  • Generative KI als Chance

    Für die kommenden Monate erwarten deutsche Finanzvorstände keine Erholung der Geschäftsaussichten und zeigen sich deutlich pessimistischer als noch im Frühjahr, so der neue CFO Survey Herbst 2023 von Deloitte.

  • Cyberrisiken und Versicherungen

    "Der Schutz der Gesellschaft vor einem noch nie dagewesenen Cyberangriff wird mehr erfordern als eine Versicherung", so wird es im Bericht der Geneva Association formuliert. Wachsende geopolitische Spannungen und der Einsatz digitaler Technologien verstärken die Cyberrisiken, wobei die Cyberangriffe im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 weltweit um 38 Prozent zugenommen haben.

  • IDW PS 980 und Art. 42 DSGVO

    Die Datenschutz-Grundverordnung1 (DS-GVO) sieht Datenschutz als Compliance-Management- System. Blickt man auf die Struktur der Verordnung, so enthält diese alle wesentlichen Elemente eines solchen. Da darf auch eine Zertifizierung eines Datenschutz-Compliance-Systems nicht fehlen. Art. 42 DSGVO befasst sich mit der Zertifizierung und Art. 43 DSGVO mit der Zulassung von Zertifizierern.

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    Vorurteile und Compliance? Das passt scheinbar nicht zusammen. Aufgrund der Bezüge zur Rechtswissenschaft ist Justitias Bild stets präsent. Ihre drei Attribute Augenbinde, Waage und Richtschwert verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gefällt und mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird.

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    Durch die kürzlich verabschiedete EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) legt die Europäische Union den Fokus auf transparente Lieferketten, Umweltschutz, Menschenrechtsachtung und Nachhaltigkeit.

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    Nicht zuletzt aufgrund der immensen Fehlalarmraten des regelbasierten Ansatzes, erscheint KI-basiertes Transaktionsmonitoring eine sinnvolle Alternative im Rahmen der Geldwäsche-Compliance.

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