Durchführung interner Untersuchungen


Aufklärung vor Aussage: Ein Plädoyer für mehr Schutz des Arbeitnehmers vor (ungewollter) Selbstbezichtigung im Rahmen von unternehmensinternen Untersuchungen
Möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten von Arbeitnehmern, das zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann, wird durch die betroffenen Unternehmen vermehrt im Rahmen von internen Untersuchungen aufgeklärt

RA Dr. Hans-Hermann Aldenhoff und RA Dr. Daniel Schultheis

(12.11.15) - Bei internen Untersuchungen kommt es regelmäßig zu einem Spannungsverhältnis zwischen arbeitsrechtlichen Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmer und deren Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Hieran schließt sich die Frage an, ob und wie ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber und dessen Rechtsanwälte anlässlich einer Befragung aufzuklären ist. Der Aufsatz versteht sich, auch aus rechtsvergleichender Sicht, als Plädoyer für eine Pflicht zur Aufklärung.

Möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten von Arbeitnehmern, das zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann, wird durch die betroffenen Unternehmen vermehrt im Rahmen von internen Untersuchungen aufgeklärt. Anlass hierfür sind neben gesellschaftsrechtlichen Pflichten der Organe zunehmend auch implizite oder explizite Erwartungen von Steuer- und Strafverfolgungsbehörden, die die Mitwirkung des Unternehmens an der Sachverhaltsaufklärung zumindest de facto als Kriterium für Art und Höhe einer Bebußung im Ordnungswidrigkeitsverfahren (§§ 30, 130 OWiG) sowie bei der Anordnung von Verfall und Einziehung (§§ 73, 74 StGB) berücksichtigen. Für Unternehmen und durch sie beauftragte Anwaltskanzleien stellen sich insoweit mannigfaltige Herausforderungen.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 5, 2015, Seite 214 bis 220) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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