Bußgeldbemessung bei Compliance-Verstößen


Bußgeldrabatt bei CMS: Das Mai-Urteil des BGH und die Schussfolgerungen
Anders, als in einigen ausländischen Rechtsordnungen sieht das deutsche Recht keine ausdrückliche Regelung zur Bußgeldbemessung bei Compliance-Verstößen vor



Von Dr. Malte Passarge

Mit dem Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16) zur bußgeldmindernden Wirkung von Compliance-Management-Systemen (CMS) liegt nun die logische Fortsetzung des Urteils Siemens/Neubürger, also das Missing-Link der Compliance-Rechtsprechung, vor. Was steht drin, was ist zu tun? Schauen wir es uns an.

Anders, als in einigen ausländischen Rechtsordnungen (insbesondere UK Bribery Act 2010 oder SOX) sieht das deutsche Recht keine ausdrückliche Regelung zur Bußgeldbemessung bei Compliance-Verstößen vor – also auch keine Minderung bei Vorhandensein eines CMS. Lediglich im Vergaberecht sind einige Anhaltspunkte zu finden, etwa Erleichterungen bei einer Selbstreinigung nach festgestellten Compliance-Verstößen, vgl. § 125 GWB. Auch das neue Transparenzregister (§ 18 ff. GWG) gewährt Erleichterungen, oder auf Landesebene das Hamburgische RfW (Register zum Schutz fairen Wettbewerbs), das in § 12 ausdrücklich Erleichterungen bei Vorhandensein eines Compliance-Zertifikates vorsieht.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 1, 2018, Seite 31 bis 35) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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