GwG: Verstärkte Sorgfaltspflichten


Das neue Geldwäschegesetz: Überblick zu Änderungen und neuen Herausforderungen unter besonderer Berücksichtigung der Güterhändler
Geldwäsche-Compliance: Deutliche Erhöhung des Bußgeldrahmens und öffentliche Bekanntmachung von Verstößen gegen das GwG



Von Dr. Susanne Stauder

Am 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es geht zurück auf die 4. EU-Geldwäscherichtlinie und bringt erhebliche Verschärfungen und Neuerungen mit sich. Es stärkt den risikobasierten Ansatz der Geldwäsche-Compliance für den einzelnen Verpflichteten, bringt aber zugleich neben der Ausweitung des Adressatenkreises und einer deutlichen Erweiterung des Normenkatalogs unter anderem auch die Einführung eines Transparenzregisters und eine Erhöhung des Bußgeldrahmens mit sich. All das führt zu Änderungen. Nicht nur für den Finanzsektor, sondern auch für übrige, nicht im Bereich der Finanzwirtschaft angesiedelten Unternehmen. Ziel dieses Beitrags soll sein, einen Überblick über ausgewählte Änderungen zu verschaffen und insbesondere dem Verpflichtetenkreis der Güterhändler aufzuzeigen, an welchen Stellen Handlungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf besteht.

Schon seit geraumer Zeit treffen die im Geldwäschegesetz niedergelegten Pflichten längst nicht mehr nur den Finanzsektor. Zahlreiche Vertreter anderer Gewerbe sind ebenfalls gesetzlich angehalten, verschiedene Vorgaben zu erfüllen, um der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung "den Kampf anzusagen". In § 2 GwG wird eine Vielzahl von Berufsgruppen mit sehr unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen abschließend aufgelistet. All diesen werden Vorgaben im Hinblick auf den künftig einzuhaltenden Mindeststandards hinsichtlich ihrer Geldwäsche-Compliance gemacht.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 5, 2017, Seite 227 bis 233) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZRFC

Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC)

  • Für Compliance eine schwierige Situation

    Mit der Gründung einer ausländischen Betriebsstätte sind umfangreiche rechtliche und organisatorische Anforderungen verknüpft. Deshalb erfolgt eine bewusste Begründung erst bei einer dauerhaft angelegten Geschäftstätigkeit im jeweiligen Land.

  • Generative KI als Chance

    Für die kommenden Monate erwarten deutsche Finanzvorstände keine Erholung der Geschäftsaussichten und zeigen sich deutlich pessimistischer als noch im Frühjahr, so der neue CFO Survey Herbst 2023 von Deloitte.

  • Cyberrisiken und Versicherungen

    "Der Schutz der Gesellschaft vor einem noch nie dagewesenen Cyberangriff wird mehr erfordern als eine Versicherung", so wird es im Bericht der Geneva Association formuliert. Wachsende geopolitische Spannungen und der Einsatz digitaler Technologien verstärken die Cyberrisiken, wobei die Cyberangriffe im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 weltweit um 38 Prozent zugenommen haben.

  • IDW PS 980 und Art. 42 DSGVO

    Die Datenschutz-Grundverordnung1 (DS-GVO) sieht Datenschutz als Compliance-Management- System. Blickt man auf die Struktur der Verordnung, so enthält diese alle wesentlichen Elemente eines solchen. Da darf auch eine Zertifizierung eines Datenschutz-Compliance-Systems nicht fehlen. Art. 42 DSGVO befasst sich mit der Zertifizierung und Art. 43 DSGVO mit der Zulassung von Zertifizierern.

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    Vorurteile und Compliance? Das passt scheinbar nicht zusammen. Aufgrund der Bezüge zur Rechtswissenschaft ist Justitias Bild stets präsent. Ihre drei Attribute Augenbinde, Waage und Richtschwert verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gefällt und mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird.

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    Durch die kürzlich verabschiedete EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) legt die Europäische Union den Fokus auf transparente Lieferketten, Umweltschutz, Menschenrechtsachtung und Nachhaltigkeit.

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    Nicht zuletzt aufgrund der immensen Fehlalarmraten des regelbasierten Ansatzes, erscheint KI-basiertes Transaktionsmonitoring eine sinnvolle Alternative im Rahmen der Geldwäsche-Compliance.

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