Aufdeckung und Bekämpfung von Kartellen


Kartellrechtliche Compliance-Programme: Strategische und praktische Herausforderungen in der Umsetzung illustriert am Beispiel Schweiz
Kartellrechtliche Vorfälle sind stets mit einem großen Schadenspotenzial, insbesondere einem unwägbaren Reputationsrisiko für Unternehmen verbunden



Dr. Dr. Fabian Teichmann, Nadia Fiechter

Kartellrechtliche Compliance-Programme gewinnen zunehmend an Relevanz, insbesondere für globale Unternehmen, aber auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie dienen als Brückenkonstrukt der multiplen und divergenten Kartellrechtsprechungen der Wettbewerbsbehörden, nicht zuletzt, seit Compliance-Programme vermehrt auf nationaler Stufe anerkannt werden, so auch von der Schweizer Wettbewerbskommission (nachfolgend WEKO). Kartellrechtliche Compliance-Programme zielen darauf ab, Kartellrechtsverstöße zu verhindern, zu entdecken und zu bekämpfen, doch haben sie zu diesen Zwecken sachgerecht an die individuellen Unternehmen angepasst zu sein.

Bei korrekter Handhabung können sie von der WEKO im Rahmen des Bonusprogrammes berücksichtigt werden und somit komplementär zur Selbstanzeige förderlich wirken. Obwohl die Errichtung per se in der Lehre unbestritten ist, sehen sich Unternehmen in der Praxis dann doch mit diversen Umsetzungsschwierigkeiten konfrontiert. In diesem Artikel wird ein Fokus auf die strategischen und praktischen Herausforderungen dieser sachgerechten Gestaltung und die Durchsetzung eines kartellrechtlichen Compliance-Programmes gelegt.

Kartellrechtliche Vorfälle sind stets mit einem großen Schadenspotenzial, insbesondere einem unwägbaren Reputationsrisiko für Unternehmen verbunden. In der jüngsten Vergangenheit konnte die Schweizer Wettbewerbskommission eine erfolgreiche Geschichte der Aufdeckung und Bekämpfung von Kartellen aufzeichnen. Das Instrument der Selbstanzeige nimmt dabei eine große Rolle ein, da diese doch etwa bei 80 bis 90 Prozent der Fälle entscheidende Hilfe beiträgt. Der grundlegende Gedanke ist simpel – wer sich stellt und Selbstanzeige erstattet, kann vom Bonusprogramm nach Art. 49a Abs. 2 KG profitieren. Das Kartellrecht sieht für Unternehmen, die sich an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligen respektive beteiligt haben, die Möglichkeit einer teilweisen Reduktion der Sanktion oder gar einer vollständigen Immunität vor.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 5, 2020, Seite 216 bis 220) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.


Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) - Prävention und Aufdeckung in der Compliance-Organisation

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