Risiken durch wirtschaftliches Handeln


Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Ansätze für die Revisionsarbeit
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum LkSG wurde am 11. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen und am 25. Juni 2021 vom Bundesrat gebilligt. Die Regelungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft



Thomas Berger

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 tritt das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) in Kraft. Mit diesem Gesetz werden Unternehmen stärker für die Zustände in ihrer weltweiten Lieferkette in die Verantwortung genommen. Den Unternehmen werden hierfür Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auferlegt. Bei Verstößen gegen das LkSG drohen unter anderem Bußgelder in empfindlicher Höhe von bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes. Neben dem LkSG zeichnet sich derzeit ein strengeres europäisches Lieferkettengesetz ab, welches ab dem Jahr 2024 Anwendung finden soll (Die entsprechende EU-Richtlinie muss in ein nationales Gesetz umgesetzt werden, wodurch das LkSG eine wesentliche Anpassung insbesondere durch die Aufnahme einer zivilrechtlichen Haftung und hinsichtlich des Anwendungsbereichs erfahren könnte).

Die Verpflichteten werden bereits jetzt handeln müssen, um rechtzeitig gesetzeskonform mit der deutschen Regelung zu sein. Eingerichtete Systeme (beispielsweise Managementsystem, Verantwortlicher und Hinweisgebersystem) werden zu gegebener Zeit an eine europäische Regelung anzupassen sein.

Das LkSG beabsichtigt, im Inland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe stärker für die Zustände bei ihren weltweiten Zulieferern in die Verantwortung zu nehmen. Hierfür werden ihnen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auferlegt. Die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten sollen dadurch gestärkt werden. Eine dem LkSG vorausgegangene Selbstverpflichtung von Unternehmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) hatte dieses Ziel verfehlt.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 5, 2021, Seite 220 bis 229) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.


Zeitschrift Interne Revision - Fachzeitschrift für Wissenschaft und Praxis

Hier geht's zur Kurzbeschreibung der Zeitschrift

Hier geht's zum Probe-Abo
Hier geht's zum Normal-Abo

Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Normal-Abo) [21 KB]
Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Probe-Abo) [20 KB]

Hier geht's zum Word-Bestellformular (Normal-Abo) [46 KB]
Hier geht's zum Word-Bestellformular (Probe-Abo) [41 KB]


Im Überblick

Zeitschrift Interne Revision (ZIR)

  • Inhalt der weiteren DORA-Checklisten

    In den ersten zwei Teilen des Beitrags (ZIR 6/24 und ZIR 1/25) haben wir einen generellen Überblick über die DORA-Basisverordnung und die speziellen technischen Standards gegeben sowie nähere Inhalte des Kapitels II (IKT-Risikomanagement) und die Inhalte von Artikel 6 bis 12 erläutert. Diese Prüfungscheckliste befindet sich auf dem Stand der DORA-Basisverordnung. Daneben müssen auch die mittlerweile veröffentlichten technischen Standards (RTS) ergänzend berücksichtigt werden.

  • Risikobewertung & Rolle der Revision bei KI

    In der Unternehmenswelt gewinnt künstliche Intelligenz (KI) zunehmend an Bedeutung. Sie stellt Organisationen vor neue Chancen und Herausforderungen. Der Einsatz von KI bietet vielfältige Möglichkeiten, von der Automatisierung über prädiktive Analysen bis hin zur Optimierung interner Prozesse. Doch gleichzeitig sind klare Governance-Strukturen und ein durchdachtes Risikomanagement unerlässlich, um regulatorische Anforderungen zu erfüllen und ethische Fragestellungen zu adressieren.

  • ESG-Leitbild der Internen Revision

    Mit der fortschreitenden Entwicklung im Bereich ESG (Environmental, Social, Governance), einschließlich der Verabschiedung nationaler Gesetze und Vorschriften sowie internationaler Richtlinien und Standards, kann sich heute kein Unternehmen mehr den ESG-Themen entziehen. Auch die Interne Revision muss ihre Beratungs- und Prüfungsleistungen auf die mit den Unternehmensoperationen verbundenen ESG-Themen erweitern, um die Erreichung der Unternehmensziele zu fördern und einen Beitrag im öffentlichen Interesse zu leisten.

  • Nachhaltigkeitsexpertise als Kernkompetenz

    Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verbreitert sich das Tätigkeitsprofi l der Internen Revision, des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers. Dies zieht unweigerlich kontroverse Diskussionen zum Besetzungsprofi l und zur künftigen Kooperation zwischen den drei Instanzen nach sich. Der vorliegende Beitrag zielt auf eine normative Analyse und Darstellung empirischer Befunde zum Einfluss von CSRD und CSDDD auf das Tätigkeits- und Besetzungsprofi l von Aufsichtsrat, Interner Revision und Abschlussprüfer ab.

  • DORA-Basispapier

    Im ersten Teil des Beitrags (ZIR 6/2024) haben wir einen generellen Überblick über die DORA-Basisverordnung und die speziellen technischen Standards gegeben und die Vorgehensweise der risikoorientierten Prüfungsplanung, die DORA erstmals ab 2025 bei den in Art. 2 der DORA-Basisverordnung aufgeführten Unternehmen anwendet, dargestellt. Es soll sich nach Angaben der BaFin um schätzungsweise 3.600 Unternehmen handeln, die im Anwendungsbereich liegen, und damit von der DORA-Umsetzung in Deutschland betroffen sind.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen