Interne Revision & Franchisegeber


Zur möglichen Rolle der Internen Revision bei der vorvertraglichen Aufklärung -Mehrwertpotenzial der Internen Revision am Beispiel von Franchisesystemen
Die deutsche Franchisewirtschaft hat das Problem einer rechtsprechungskonformen und nach Best Practice ausgerichteten vorvertraglichen Aufklärung noch nicht gelöst




Dr. Hans-Ulrich Westhausen

Erfolgt die vorvertragliche Aufklärung unvollständig oder falsch oder im Extremfall überhaupt nicht, kann dies im Franchising rasch zu einschneidenden Konsequenzen führen: Genannt seien hier mögliche Schadenersatzansprüche gegen den Franchisegeber, Nichtigkeit des Franchisevertrags oder Reputationsverluste des ganzen Franchisesystems. Gerichtsurteile legen den Eindruck nahe, dass die deutsche Franchisewirtschaft das Problem einer rechtsprechungskonformen und nach Best Practice ausgerichteten vorvertraglichen Aufklärungspflicht noch immer nicht gelöst hat. Hier könnte nun die Interne Revision in der Franchisepraxis als Qualitätssicherungsfunktion ins Spiel gebracht werden, um den Ablauf der Vertragsanbahnung zu stabilisieren und möglichst konfliktfrei und transparent für die beteiligten Parteien zu gestalten. Die Interne Revision sollte aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation und Expertise hierzu in der Lage sein. Überdies bekäme sie die Chance, ihren Wertbeitrag weiter zu unterstreichen.

Nachfolgend soll der Frage nachgegangen werden, ob und gegebenenfalls wie die Interne Revision bei der Anbahnung von Franchiseverträgen eingebunden werden könnte oder vielleicht sogar müsste, um einen denkbaren Mehrwert für den Franchisegeber und eventuell auch für den potenziellen Franchiseinteressenten zu generieren.

In Deutschland waren 2021 etwa 1.800 Franchisesysteme aktiv, in denen 141.821 Franchisenehmer mit 787.207 Arbeitnehmern einen Umsatz von 135,8 Milliarden Euro erwirtschafteten. Das enorme Wachstum der Franchisewirtschaft ist beeindruckend. Ungeachtet aller Krisen verdreifachte sich die Anzahl von Franchisesystemen seit 1998 (630) bis heute (1.800). Parallel dazu stieg die Anzahl der Franchisenehmer seit 1998 in jedem Jahr um durchschnittlich etwa sieben Prozent von 31.000 (1998) auf 141.821 (2021).

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 6, 2023, Seite 274 bis 283) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.


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Im Überblick

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  • Inhalt der weiteren DORA-Checklisten

    In den ersten zwei Teilen des Beitrags (ZIR 6/24 und ZIR 1/25) haben wir einen generellen Überblick über die DORA-Basisverordnung und die speziellen technischen Standards gegeben sowie nähere Inhalte des Kapitels II (IKT-Risikomanagement) und die Inhalte von Artikel 6 bis 12 erläutert. Diese Prüfungscheckliste befindet sich auf dem Stand der DORA-Basisverordnung. Daneben müssen auch die mittlerweile veröffentlichten technischen Standards (RTS) ergänzend berücksichtigt werden.

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    Mit der fortschreitenden Entwicklung im Bereich ESG (Environmental, Social, Governance), einschließlich der Verabschiedung nationaler Gesetze und Vorschriften sowie internationaler Richtlinien und Standards, kann sich heute kein Unternehmen mehr den ESG-Themen entziehen. Auch die Interne Revision muss ihre Beratungs- und Prüfungsleistungen auf die mit den Unternehmensoperationen verbundenen ESG-Themen erweitern, um die Erreichung der Unternehmensziele zu fördern und einen Beitrag im öffentlichen Interesse zu leisten.

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  • DORA-Basispapier

    Im ersten Teil des Beitrags (ZIR 6/2024) haben wir einen generellen Überblick über die DORA-Basisverordnung und die speziellen technischen Standards gegeben und die Vorgehensweise der risikoorientierten Prüfungsplanung, die DORA erstmals ab 2025 bei den in Art. 2 der DORA-Basisverordnung aufgeführten Unternehmen anwendet, dargestellt. Es soll sich nach Angaben der BaFin um schätzungsweise 3.600 Unternehmen handeln, die im Anwendungsbereich liegen, und damit von der DORA-Umsetzung in Deutschland betroffen sind.

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