Finanzkontrolle in der Krise


Beitrag des Rechnungshofs in außergewöhnlichen Zeiten
Rechtmäßiges Verwaltungshandeln muss immer möglich sein




Von Dr. Walter Wallmann, Andreas Liedtke

Finanzkontrolle und Interne Revision stehen in der Krise – wie beispielsweise der sogenannten Flüchtlingskrise – vor nicht alltäglichen Entscheidungen. Soll in außergewöhnlichen Zeiten begleitend geprüft werden? Oder sollen Prüfungen verschoben werden? Was macht Prüfung in der Krise eigentlich aus? Was sind die Erfolgsfaktoren für eine solche Prüfung? Der Hessische Rechnungshof hat seit der Gründung des Sondersenats Flüchtlingswesen im April 2016 zahlreiche Erfahrungen gesammelt. Diese wurden für die 13. DIIR-Tagung "Interne Revision in Öffentlichen Institutionen" im April 2019 erstmals systematisch aufgearbeitet. Der folgende Beitrag stellt die Ergebnisse vor und fasst sie in Leitsätzen zusammen, welche auch außerhalb des öffentlichen Bereichs von Relevanz sind, da auch Unternehmen Krisen unterworfen sein können.

Das Handeln öffentlicher Einrichtungen in sogenannten Krisenzeiten ist vielfältig und komplex. Zum Verständnis des Betrachtungsgegenstands sind eine thematische Eingrenzung sowie eine Einordnung der Anforderungen an die Beschäftigten notwendig. Verwaltungshandeln folgt auch in der Krise einem gegebenenfalls angepassten Grundmuster. Um das Verwaltungshandeln außerhalb des Regelbetriebs beurteilen zu können, bedarf es Beurteilungsmaßstäben. Diese werden durch die moderne Finanzkontrolle mitgeprägt.


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 1, 2020, Seite 20 bis 29) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.


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Im Überblick

Zeitschrift Interne Revision (ZIR)

  • Inhalt der weiteren DORA-Checklisten

    In den ersten zwei Teilen des Beitrags (ZIR 6/24 und ZIR 1/25) haben wir einen generellen Überblick über die DORA-Basisverordnung und die speziellen technischen Standards gegeben sowie nähere Inhalte des Kapitels II (IKT-Risikomanagement) und die Inhalte von Artikel 6 bis 12 erläutert. Diese Prüfungscheckliste befindet sich auf dem Stand der DORA-Basisverordnung. Daneben müssen auch die mittlerweile veröffentlichten technischen Standards (RTS) ergänzend berücksichtigt werden.

  • Risikobewertung & Rolle der Revision bei KI

    In der Unternehmenswelt gewinnt künstliche Intelligenz (KI) zunehmend an Bedeutung. Sie stellt Organisationen vor neue Chancen und Herausforderungen. Der Einsatz von KI bietet vielfältige Möglichkeiten, von der Automatisierung über prädiktive Analysen bis hin zur Optimierung interner Prozesse. Doch gleichzeitig sind klare Governance-Strukturen und ein durchdachtes Risikomanagement unerlässlich, um regulatorische Anforderungen zu erfüllen und ethische Fragestellungen zu adressieren.

  • ESG-Leitbild der Internen Revision

    Mit der fortschreitenden Entwicklung im Bereich ESG (Environmental, Social, Governance), einschließlich der Verabschiedung nationaler Gesetze und Vorschriften sowie internationaler Richtlinien und Standards, kann sich heute kein Unternehmen mehr den ESG-Themen entziehen. Auch die Interne Revision muss ihre Beratungs- und Prüfungsleistungen auf die mit den Unternehmensoperationen verbundenen ESG-Themen erweitern, um die Erreichung der Unternehmensziele zu fördern und einen Beitrag im öffentlichen Interesse zu leisten.

  • Nachhaltigkeitsexpertise als Kernkompetenz

    Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verbreitert sich das Tätigkeitsprofi l der Internen Revision, des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers. Dies zieht unweigerlich kontroverse Diskussionen zum Besetzungsprofi l und zur künftigen Kooperation zwischen den drei Instanzen nach sich. Der vorliegende Beitrag zielt auf eine normative Analyse und Darstellung empirischer Befunde zum Einfluss von CSRD und CSDDD auf das Tätigkeits- und Besetzungsprofi l von Aufsichtsrat, Interner Revision und Abschlussprüfer ab.

  • DORA-Basispapier

    Im ersten Teil des Beitrags (ZIR 6/2024) haben wir einen generellen Überblick über die DORA-Basisverordnung und die speziellen technischen Standards gegeben und die Vorgehensweise der risikoorientierten Prüfungsplanung, die DORA erstmals ab 2025 bei den in Art. 2 der DORA-Basisverordnung aufgeführten Unternehmen anwendet, dargestellt. Es soll sich nach Angaben der BaFin um schätzungsweise 3.600 Unternehmen handeln, die im Anwendungsbereich liegen, und damit von der DORA-Umsetzung in Deutschland betroffen sind.

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