Kapitalflussrechnung kann als dritte Rechnung
DRS 21-Kapitalflussrechnung: Neue Herausforderungen für die Corporate Governance
DRS 21 ersetzt zum 31.12.2014 den DRS 2 mit der Vermutung, eine Beachtung erfüllt die GoB für die Konzernbilanzierung
Von Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke und Dr. Markus Kreipl
(11.07.14) – Die Kapitalflussrechnung ist nach §297 Abs. 1 Satz 1 HGB Pflichtbestandteil des handelsrechtlichen Konzernabschlusses und als Sonderfall nach §264 Abs.1 Satz 2 HGB Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Die Kapitalflussrechnung ist ein zentrales Instrument zur finanziellen Einschätzung von Geschäftsmodellen. Im Gesetz nicht geregelt, obliegt es dem DRSC, hierfür einen Ausgestaltungsvorschlag zu unterbreiten, dem zumindest für den Konzernabschluss die Vermutung inhärent ist, die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernbilanzierung zu erfüllen.
Aktuell soll DRS 21 die bisherige Regelung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, ersetzen. Neben vielen gelungenen Änderungen hat das DRSC aber einige Inkonsistenzen bei der für interne und externe Adressaten für sinnvoll erachteten Ausgestaltung festgeschrieben. Dies erfordert weiterhin aufwendige rechenzweckorientierte Aufbereitungsmaßnahmen und schränkt die Transparenz der Rechnung ein.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 3, 2014, Seite 137 bis 141) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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