Offene Fragen der Managerhaftung
Rettungsanker Business Judgement Rule?
Praxiserfahrungen mit rechtlichen Anforderungen an Unternehmensleitungen und Aufsichtsorgane
Von RA Michael Rummer
(11.05.16) - Angesichts der wiederkehrenden Berichterstattung in den Medien, jedoch auch mit Blick auf die Behandlung der Thematik in der Fachliteratur, verfestigt sich der Eindruck, dass Fragen der Managerhaftung seit geraumer Zeit zunehmend die Gerichte beschäftigen. Es ist daher durchaus verständlich, dass diese Entwicklung in Unternehmensleitungen wie auch in Aufsichtsräten eine gewisse Unruhe erzeugt, zumal divergierende gerichtliche Entscheidungen und eine kaum überschaubare Kommentierung zu den einschlägigen strafrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften eine gewisse Ratlosigkeit hinterlassen.
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die Business Judgement Rule (BJR) im Hinblick auf die zahlreichen offenen Fragen der Managerhaftung für die Betroffenen in der Praxis tatsächlich einen Beitrag zur Rechtssicherheit leisten kann.
Es ist schwierig, über die Gründe für die zunehmenden Fälle der Managerhaftung zu spekulieren. Ganz überwiegend wird der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH zugeschrieben, den Ball bezüglich des Themas Managerhaftung ins Rollen gebracht zu haben. Der BGH hatte seinerzeit in deutlichen Worten klare Vorgaben zu den Pflichten des Aufsichtsrats gemacht, die Tätigkeit des Vorstands einer Aktiengesellschaft zu überwachen, und hierdurch einen in der Praxis bis heute deutlich wahrnehmbaren Handlungsdruck erzeugt.
Aus nationaler Sicht wurde allerdings bislang nur die Anreizorientierung der Vergütungssysteme des Vorstands regulatorisch angepasst.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 2, 2016, Seite 74 bis 76) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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