Berufsrechtliche Sanktionen möglich
Distanz zu Vertriebsinteressen des zu prüfenden Unternehmens
Die Urteile des BGH vom 19.11.2013 zeigen, dass sich Wirtschaftsprüfer keinesfalls für die Vertriebsinteressen der von ihnen geprüften Unternehmen einsetzen sollten
Von Dr. Philipp Fölsing
(11.03.14) - Wirtschaftsprüfer sollten sich mit öffentlichen Äußerungen zur Bonität ihrer Mandanten zurückhalten. Das gilt insbesondere bei der Abschlussprüfung. Ihr Prüfungsbericht richtet sich gem. § 321 Abs. 5 HGB an die Geschäftsleitungsorgane des geprüften Unternehmens. Der im Bundesanzeiger zusammen mit dem geprüften Abschluss zu veröffentlichende Bestätigungsvermerk informiert gem. § 322 HGB die Öffentlichkeit in dem Berufsstand eigener Form in zurückhaltender, professioneller und sachlicher Art.
Jede darüber hinausgehende Information an Dritte führt zu einem erhöhten Haftungsrisiko. Keinesfalls sollten sich Abschlussprüfer in den Vertrieb der Anteile oder Produkte ihrer Mandanten einbinden lassen. Mehrere aktuelle Urteile des für das Recht der unerlaubten Handlung zuständigen VI. Zivilsenats des BGH zeigen die damit verbundene, besondere Haftungsgefahr. Ob die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers in solchen Fällen eintritt, ist zweifelhaft. Der BGH deutete zudem völlig zu Recht berufsrechtliche Konsequenzen wegen der bewussten Aufgabe der Unabhängigkeit an.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 1, 2014, Seite 32 bis 34) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
Zeitschrift für Corporate Governance - Leitung und Überwachung in der Unternehmens- und Prüfungspraxis
Hier geht's zur Kurzbeschreibung der Zeitschrift
Hier geht's zum Probe-Abo
Hier geht's zum Normal-Abo
Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Normal-Abo) [21 KB]
Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Probe-Abo) [19 KB]
Hier geht's zum Word-Bestellformular (Normal-Abo) [46 KB]
Hier geht's zum Word-Bestellformular (Probe-Abo) [40 KB]
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>