Den Aufsichtsrat kann empfindliche Haftung treffen
Die Überwachungspflichten und Haftungsrisiken des Aufsichtsrats in der Krise des Unternehmens - Erhöhte Anforderungen aufgrund mittlerweile gesetzter Rechtsansichten
Die Überprüfungs- und Überwachungsmaßnahmen sollten stets auch ordentlich dokumentiert werden, damit sie dem Aufsichtsrat im Zweifel als Entlastung dienen können
Von Prof. Dr. Peter Fissenewert
(08.11.13) - Mehr und mehr stehen Aufsichtsräte nicht nur in massiver Kritik, sondern auch vor Gericht. Die Zeiten, als Aufsichtsräte bessere Frühstücksdirektoren waren, sind vorbei. Zwar treffen Aufsichtsräte selbst kaum unternehmerische Entscheidungen, sie sind aber verpflichtet, die Arbeit der Vorstände zu überwachen. Erfolgt eine Überwachung nicht oder mangelhaft, drohen empfindliche Haftungsszenarien. Dies gilt nunmehr verschärft auch in der Krise des Unternehmens.
Neben dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung kann unter Umständen auch den Aufsichtsrat eine empfindliche Haftung treffen. Die gemütlichen Zeiten, als Aufsichtsräte ihr Aufsichtsratsmandant als eine Art Feierabendjob oder Ehrenposten behandelt ha ben, sind endgültig vorbei. So monierte einst zu Recht der ehemalige Vorstandschef von Arcandor, Thomas Middelhoff: "Es gibt drei Berufe, die man nicht erlernen muss – Ehemann, Politiker und Aufsichtsrat. Zumindest beim letzteren sollte sich das ändern."
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 5, 2013, Seite 214 bis 219) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
Zeitschrift für Corporate Governance - Leitung und Überwachung in der Unternehmens- und Prüfungspraxis
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