Angemessenheit der Vorstandsvergütung


Aufsichtsratsvergütung im Wandel: Fokus auf Aufwandsbezug und Effizienz
Anpassung der Aufsichtsratsvergütung an gestiegene Anforderungen

Von Dr. Sebastian Pacher, Dr. Alexander v. Preen

(08.05.14) - Die Vergütung deutscher Aufsichtsräte befindet sich spätestens seit der Finanzmarktkrise 2009 im Umbruch. Während Vergütungssysteme in der Vergangenheit meist hohe variable Komponenten aufwiesen, werden diese Bestandteile mehr und mehr von fixen Vergütungskomponenten verdrängt. Der Anteil der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung bei DAX- und MDAX-Gesellschaften lag im Geschäftsjahr 2012 beispielsweise bei deutlich mehr als 70 Prozent. Mehr als 40 Prozent dieser Unternehmen haben in diesem Zeitraum gänzlich auf variable Vergütungsbestandteile verzichtet. Der große Wandel bei der Aufsichtsratsvergütung scheint somit vollzogen. Nun rückt die Ausgestaltung fixer Vergütungssysteme in den Fokus. Hier wird die aufwandsbezogene Vergütung, beispielsweise für den Vorsitz von oder für die Mitgliedschaft in Ausschüssen, zunehmend wichtiger. Der effizienten und professionellen Gestaltung des Aufsichtsrats kommt somit auch aus Vergütungssicht eine wachsende Bedeutung zu.

Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber in Deutschland mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) umfangreiche Änderungen der gesetzlichen Grundlage zur Vergütung von Vorständen beschlossen. Ziel des Gesetzes – so die Begründung – ist es, "die Anreize in der Vergütungsstruktur für Vorstandsmitglieder in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensführung zu stärken". Explizite Änderungen am regulatorischen Rahmen für die Vergütung von Aufsichtsräten wurden in diesem Zuge nicht vorgenommen, ob gleich die Tätigkeit von Aufsichtsräten in Deutschland nach der Finanzmarktkrise ebenfalls stärker ins Blickfeld gerückt ist.
Dies zeigt sich z.B. in zunehmenden Haftungsrisiken, denen sich Aufsichtsräte in Deutschland ausgesetzt sehen.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 2, 2014, Seite 68 bis 72) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZCG

Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)

  • Berichterstattung über steuerliche Aspekte

    Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht verlangt der deutsche Gesetzgeber auf der Basis europäischer Vorgaben ein öffentliches Country-by-Country-Reporting für Steuerzahlungen bestimmter Unternehmen für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre. Am 29.11.2024 hat die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt dazu veröffentlicht, der jedoch erst für am oder nach dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre zu beachten ist.

  • Bei den ESG-Indikatoren im Fokus

    Mit dem Inkrafttreten des ARUG II (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie) hat der Einfluss der Aktionäre auf die Vorstandsvergütung deutlich zugenommen. Aufsichtsräte stehen zunehmend unter Druck, ESG-Kriterien und andere Anforderungen von Investoren zu berücksichtigen. Die vorliegende Studie untersucht die Leistungsindikatoren der Vergütungssysteme von 320 börsennotierten Unternehmen für die Jahre 2022 und 2023.

  • Governance im Unternehmen

    Wenn mittelständische Unternehmen die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen müssen, ist gleichzeitig eine Vielzahl von regulatorischen Anforderungen zu erfüllen. Um knappe personelle und finanzielle Ressourcen zielgerichtet einzusetzen und gleichzeitig Compliance sicherzustellen, bedarf es einer Priorisierung.

  • Abgrenzung des Risikomanagements

    Risikomanagement und Krisenmanagement weisen eine Vielzahl wichtiger Verknüpfungspunkte auf. Auch vor dem Hintergrund der zuletzt 2021 durch das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) und das FISG (Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität) erweiterten gesetzlichen Anforderungen an das Krisen- und Risikomanagement ist es wichtig, diese Bezüge zu kennen.

  • Steuern im ESG-Rating

    ESG-Ratings erfüllen eine bedeutende Indikatorfunktion bezüglich der Nachhaltigkeitsanstrengungen von Unternehmen. Allerdings ist für Außenstehende oft unklar, welche Nachhaltigkeitsinformationen in welcher Form und Gewichtung in die Ratings eingehen. Und für Unternehmen ergibt sich die Schwierigkeit zu verstehen, welche (Berichterstattungs-)Anforderungen für ein gutes Rating überhaupt erfüllt sein sollen und wie ESG-Ratings unternehmensintern zielführend gemanagt werden können.

  • ESRS und die Bewertung von Auswirkungen

    Die ESRS eröffnen weiten Gestaltungsspielraum bei der Operationalisierung des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit. Dies gilt besonders für die Perspektive der Auswirkungs-Wesentlichkeit, mit der sich viele Unternehmen erstmals befassen. Bei der Bewertung müssen u. a. Maßstäbe festgelegt werden, wie die Wesentlichkeit bestimmt wird; in der Praxis ist die Umsetzung mit Unklarheit verbunden.

  • Weiterbildungen des Aufsichtsrats

    Nur wenige Aufsichtsräte bilden sich regelmäßig weiter. Aufgrund der steigenden Anforderungen an den Aufsichtsrat sind jedoch regelmäßige Fortbildungen unerlässlich. Wie die Analyse der DAX-Konzerne zeigt, setzen die Unternehmen mit einer Ausnahme die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) um.

  • Monitoring von Finfluencer Relations

    Die Popularität und Reichweite von Finfluencern haben zuletzt stark zugenommen. Dadurch werden sie zunehmend auch als relevante Kapitalmarktakteure der "Financial Community" und potenzielle Informationsintermediäre wahrgenommen. Finfluencer Relations können dabei sowohl eine Chance als auch ein Risiko für Unternehmen darstellen.

  • Wirtschaftsprüfung und Vorstandskarriere

    In fast jedem vierten Unternehmen der DAX-Familie ist ein Vorstandsmitglied mit einem Hintergrund in der Wirtschaftsprüfung vertreten. Unsere Daten zeigen, dass die Ernennung zum DAX-Vorstand meist einige Jahre nach der Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung erfolgt.

  • Entwaldungsfreie Lieferketten

    "EUDR ante portas" - oder doch nicht? Bis zum 30.12.2024, dem ursprünglichen Datum der Anwendung der EU Deforestation Regulation (EUDR), schien die Zeit bereits sehr knapp. Jedoch wurde auf Initiative der EU-Kommission vom 2.10.2024 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates das Anwendungsdatum auf den 30.12.2025 für große Unternehmen und für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf den 30.6.2026 verschoben.

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