EU-Abschlussprüferrichtlinie 2014/56/EU
Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern
Überlegungen zur Einordnung und Definition des Unabhängigkeitsbegriffs
Von Prof. Dr. Julia Redenius-Hövermann, Hendrik Schmidt
Die tatsächliche Unabhängigkeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat ist regelmäßig Anlass für intensive Diskussionen zwischen Unternehmen, Juristen und Investoren. Der zurzeit nur unzureichend eingeordnete Unabhängigkeitsbegriff führt außerdem zu einer vielfältigen Auslegung bei allen Beteiligten. Auch aus verschiedenen anderen nachfolgend eingenommenen Perspektiven lässt sich schlussfolgern, dass ein hohes Maß tatsächlicher Unabhängigkeit zukünftig eher relevanter werden wird und die Diskussion um die Beurteilung der Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern daher nicht abreißen dürfte.
Mit der Umsetzung der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2014/56/EU sowie der Ausführung der entsprechenden Vorgaben der EU-Abschlussprüferverordnung Nr. 537/ 2014 in nationales Recht wurde im Juni 2016 auch das deutsche Aktiengesetz angepasst. Davon betroffen waren u. a. die §§100 Abs.5 und 107 Abs.4. Das bis dahin für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. den Finanzexperten bestehende Erfordernis der Unabhängigkeit und damit ein wesentliches Element auch international anerkannter guter Corporate Governance entfiel überraschend.
Auch Interventionen von Investorenseite konnten diese Gesetzesänderung nicht mehr verhindern. Ungeachtet dessen blieb aber der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) bei seiner Formulierung von Ziff. 5.4.2., der unverändert eine unabhängige Besetzung des Vorsitzes im Prüfungsausschuss empfiehlt und somit bei Abweichungen
eine Erklärung erfordert.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 5, 2018; Seite 218 bis 223) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
Zeitschrift für Corporate Governance - Leitung und Überwachung in der Unternehmens- und Prüfungspraxis
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