Einführung der Obergrenze für Beratungsleistungen


Das sog. fee-cap für zulässige Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers
Ein Ausblick auf die erstmalige Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 EU-AprVO



Dr. Markus Widmann, Prof. Dr. Matthias Wolz

Mit Art. 4 Abs. 2 EU-AprVO, der Prüfungsgesellschaften und Unternehmen des öffentlichen Interesses gleichermaßen betrifft, wird eine betragsmäßige Obergrenze für Beratungsleistungen des Abschlussprüfers eingeführt, die erstmals im Geschäftsjahr 2020 zur Anwendung kommen soll. Die nachfolgende Analyse zeigt, dass Beratungsleistungen bestimmter Prüfer-Mandant-Beziehungen nicht mehr im bisherigen Umfang angeboten werden können. In diesen Fällen greifen die Vorgaben zur Begrenzung des Beratungsangebots neben den sonstigen Maßnahmen zur Regulierung in den Prüfungsmarkt teilweise empfindlich ein. Dabei darf bezweifelt werden, dass dies den Wettbewerb auf dem Prüfungsmarkt nachhaltig steigern wird, wie es der Zielsetzung der EU-Kommission entspricht. Es bleibt somit – insbesondere vor dem Hintergrund der sonstigen Regelungsbereiche der EU-Reformen zur Abschlussprüfung und deren Umsetzungen durch den deutschen Gesetzgeber – spannend abzuwarten, welchen Anteil Beratungsleistungen in den kommenden Geschäftsjahren am Honorar des Abschlussprüfers einnehmen und welche Folgewirkungen sich hieraus für den Prüfungsmarkt ergeben werden.

Seit Bestehen der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bilden die Umsetzungen der Anforderungen aus der EU-Regulierung, insbesondere in Bezug auf die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen, einen Schwerpunktbereich innerhalb des Arbeitsprogramms der berufsstandsunabhängigen Aufsicht über die Abschlussprüfer in Deutschland. Die Regulierungsmaßnahme aus Brüssel bezieht sich dabei auf die Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr.537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (nachfolgend EU-AprVO).

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 6, 2019; Seite 264 bis 271) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZCG

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