Informationsversorgung des Aufsichtsrats
Aktuelle Rechtsprechung zur Corporate Governance
Informationsversorgung des Aufsichtsrats sowie die Übernahme von Geldsanktionen gegen ein Vorstandsmitglied
Von Dr. Denis Gebhardt
(12.01.15) - Im Folgenden werden für die Unternehmensführung bedeutsame Entscheidungen besprochen, in denen sich die Wechselwirkungen von DCGK, Wirtschaftspraxis und Gesetzgebung wiederfinden. In dieser Ausgabe handelt es sich zunächst um die Informationsversorgung des Aufsichtsrats sowie die Übernahme von Geldsanktionen gegen ein Vorstandsmitglied. Fragen zum Gewinnverwendungsbeschluss und der ordnungsgemäßen HV-Einladung schließen sich an.
Soweit die Regelungen des DCGK in der Rechtsprechung eine Rolle spielen, sind dies meist Fälle des § 161 Abs. 1 AktG, wonach Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich zu erklären haben, dass den Empfehlungen des DCGK entsprochen wurde und wird und welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. In dem hier besprochenen Fall ging es u.a. um die Frage, ob die Ziffern 3.4 und 3.5 des DCGK Empfehlungen i. S. des § 161 Abs. 1 AktG sind. Gemäß diesen Regelungen ist eine ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats gemeinsame Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat. Ferner wird festgehalten, dass eine gute Unternehmensführung eine offene Diskussion zwischen Vorstand und Aufsichtsrat voraussetzt.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 6, 2014, Seite 271 bis 273) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
Zeitschrift für Corporate Governance - Leitung und Überwachung in der Unternehmens- und Prüfungspraxis
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