Gefahrenursprung innerhalb der Lieferkette
Das Lieferkettengesetz: Anwendungsbereich, unternehmerische Pflichten und Kontrolle
Auf betroffene Unternehmen kommen etliche Herausforderungen zu, weil das Gesetz einige Defizite und Unbestimmtheiten aufweist
Veronika Helmut, Alexander Nolte, Prof. Dr. Christiane Pott, Prof. Dr. Lena Rudkowski
Im Jahr 2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nach langen Diskussionen durch Bundestag und Bundesrat beschlossen. Das LkSG zielt auf eine Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage ab, indem es bestimmten Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten auferlegt. Der vorliegende Beitrag skizziert, was es nun für die verpflichteten Unternehmen in der Praxis zu beachten gilt.
Das LkSG findet ab dem 1.1.2023 Anwendung auf alle Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Zu den im Inland Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–2 LkSG zählen ebenso ins Ausland entsandte Arbeitskräfte. Da die Vorgaben rechtsformunabhängig Anwendung finden, sind juristische Personen und natürliche Personen bzw. rechtsfähige Personengesellschaften eingeschlossen, die Rechtsträger eines Unternehmens sind. Ab dem 1.1.2023 fallen zunächst rund 700 Unternehmen in den Anwendungsbereich des LkSG.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 4, 2022; Seite 161 bis 166) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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