Entwaldungsfreie Lieferketten


Zwingende Voraussetzung für jedes unter die EUDR fallende Erzeugnis ist eine Geolokalisierung des Ursprungsorts
Entscheidend ist die Informationsgewinnung über die gesamte Lieferkette



Dr. Eberhard Witthoff

"EUDR ante portas" – oder doch nicht? Bis zum 30.12.2024, dem ursprünglichen Datum der Anwendung der EU Deforestation Regulation (EUDR), schien die Zeit bereits sehr knapp. Jedoch wurde auf Initiative der EU-Kommission vom 2.10.2024 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates das Anwendungsdatum auf den 30.12.2025 für große Unternehmen und für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf den 30.6.2026 verschoben. Da am 14.11.2024 das Europäische Parlament weitere Änderungen, insbesondere die Einführung der Länderkategorie "kein Risiko", annahm, muss nun über das Trilog-Verfahren noch ein informeller Kompromiss gefunden und von Rat und Parlament verabschiedet werden.

Die EUDR ist von ihrer Struktur her Risikorohstoff orientiert. Der entscheidende Annex I zu EUDR sieht die Anwendung bei den Rohstoffen Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Hierbei taucht schon eine Vielzahl von Abgrenzungen bei den relevanten Erzeugnissen aus den besagten Rohstoffen auf. Es empfiehlt sich also, für jedes Unternehmen zu klären, welcher Rohstoff und die dazu genannten zollrechtliche Nomenklatur einschlägig ist. Ein in der Praxis immer wiederkehrendes Problem ist die Behandlung von Verpackungsmaterial. Hier gilt: Fällt das Erzeugnis zwar unter eine HS-Code aus Annex I der EUDR, so ist dennoch dieses Erzeugnis ausgenommen, wenn es als Verpackung für ein anderes Produkt genutzt wird (z. B. Pappe, Papier, Paletten als Verpackung). Wird aber das Produkt eingeführt, damit es als Verpackungsmaterial in der EU vertrieben werden kann, dann gilt uneingeschränkt wieder der Annex I.


Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 6, 2024; Seite 256 bis 262) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.


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Im Überblick: ZCG

Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)

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    Das Thema Goodwill ist für viele Unternehmen von zentraler Bedeutung. Der Geschäfts- oder Firmenwert entsteht dadurch, dass der Käufer bereit ist, einen höheren Kaufpreis für das Unternehmen zu bezahlen als den Zeitwert des Eigenkapitals. Dies liegt beispielsweise an der guten Marktposition, einer großen Anzahl von Stammkunden oder Vorteilen durch Synergieeffekte, die durch den Unternehmenskauf entstehen.

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    Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird eine verbindliche Nachhaltigkeitsberichterstattung bei großen Kapitalgesellschaften und bei kapitalmarktorientierten kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften eingeführt.

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    Die erstmalige Implementierung der ESRS stellt europäische Unternehmen vor beträchtliche Herausforderungen. Trotz des beträchtlichen Umfangs der Standards, die nunmehr vorliegen, bleiben viele Auslegungsfragen offen. Die EFRAG wurde daher beauftragt, Anwendungshilfen zu erarbeiten - und legte am 31.5.2024 die ersten drei "EFRAG Implementation Guidances" (EFRAG IG) vor.

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    Mit IFRS 18 hat der IASB im April 2024 einen neuen Standard zur Darstellung der Angaben im Abschluss bereitgestellt. Er ersetzt nach Anerkennung durch die EU ab 2027 den aktuellen IAS 1, darf aber bereits vorzeitig angewendet werden

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    ESG-Ratings erfüllen eine bedeutende Indikatorfunktion bezüglich der Nachhaltigkeitsanstrengungen von Unternehmen. Allerdings ist für Außenstehende oft unklar, welche Nachhaltigkeitsinformationen in welcher Form und Gewichtung in die Ratings eingehen. Und für Unternehmen ergibt sich die Schwierigkeit zu verstehen, welche (Berichterstattungs-)Anforderungen für ein gutes Rating überhaupt erfüllt sein sollen und wie ESG-Ratings unternehmensintern zielführend gemanagt werden können.

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    Die Vergütungen von Geschäftsleitenden sind immer wieder Gegenstand der politischen und öffentlichen Diskussion. Meinungen zur angemessenen Höhe bilden sich oft ohne nachvollziehbare Grundlage. Normalerweise werden die Gehälter von Geschäftsführungs- oder Vorstandsmitgliedern öffentlicher Unternehmen "frei" vereinbart - wobei die Anführungsstriche andeuten, dass die Eigentümerseite eben nicht ganz frei von politischen Setzungen oder Werturteilen ist.

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