Das Hinweisgeberschutzgesetz
Whistleblowing als Teil der Compliance-Kultur
Das Hinweisgeberschutzgesetz: Anmerkungen zum Gesetz und seiner Anwendung aus Governance-Sicht
Prof. Dr. Peter Fissenewert
Der Bundestag hat am 29.9.2022 erstmals über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen beraten. Am 19.10.2022 erfolgte eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern im beruflichen Umfeld künftig umfassender schützen. Für die Meldung von Verstößen im Unternehmen oder in einer Behörde sollen Meldestellen eingerichtet werden. Zudem sollen Hinweisgebende vor beruflichen Repressalien geschützt werden.
Nach dem Gesetzentwurf müssen grundsätzlich alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden eine interne Meldestelle einrichten, Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Neben den internen Meldestellen sollen auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Die hinweisgebende Person soll laut Entwurf wählen können, ob sie sich an eine interne oder eine externe Meldestelle wendet.
Das Gesetz ist längst überfällig – zum einen, weil die Europäische Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber bereits bis zum 17.12.2021 hätte umgesetzt werden müssen, zum anderen, um rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen, etwa wann Hinweisgebende sich an Ermittlungsbehörden oder die Öffentlichkeit wenden dürfen und ob dies mit einer Kündigung „bestraft“ werden darf. Der Schutz durch das Gesetz soll jedoch nur bei Hinweisen auf Verstöße gegen bestimmte Rechtsnormen zur Geltung kommen, während zwar nicht strafwürdiges, aber unethisches Verhalten wie Vernachlässigungen in der Altenpflege nicht erfasst werden.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 6, 2022; Seite 254 bis 259) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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