Bankenverschuldung begrenzen
Banken: Vierte Änderungsverordnung zur Institutsvergütungsverordnung
Der Puffer der Verschuldungsquote und seine Auswirkungen auf die aufsichtsrechtliche Vergütungsregulierung in der Bankenbranche
Prof. Dr. Gerd Waschbusch, Hannes Schuster, Sabrina Kiszka
Zeitgleich mit der Konsultationsphase zur Dritten Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung Ende des Jahres 2020 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits die Konsultation zur Vierten Änderungsverordnung der Institutsvergütungsverordnung durchgeführt. Anlass für die Notwendigkeit der Ausarbeitung der Vierten Änderungsverordnung ist der auf Grundlage des Risikoreduzierungsgesetzes zum 1.1.2023 neu einzuführende § 10j KWG, der die europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Puffers der Verschuldensquote für global systemrelevante Institute nach Art. 92 Abs. 1a CRR (Kapitaladäquanzverordnung) aufgreift und präzisiert.
Der vorliegende Beitrag analysiert den Puffer der Verschuldungsquote und gibt einen Ausblick auf die aller Voraussicht nach ebenfalls zum Anfang des kommenden Jahres in Kraft tretenden Vorschriften der "Vierten Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung".
Nachdem erst vor Kurzem mit dem Inkrafttreten der "Dritten Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung" am 25.9.2021 wesentliche vergütungsspezifische Regelungen des EU-Bankenpakets und des die Richtlinien des EU-Bankenpakets umsetzenden Risikoreduzierungsgesetzes in die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) überführt wurden, zeichnet sich eine neuerliche Überarbeitung der Institutsvergütungsverordnung ab.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 3, 2022; Seite 116 bis 119) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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