Wirksamkeit der Vermögensabschöpfung


Seit dem Inkraftreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 sind nach Ansicht der FDP die Gerichte und Strafverfolgungsorgane vielfältig mit diversen Unklarheiten der Neuregelungen beschäftigt
Die Abgeordneten fragen die Bundesregierung unter anderem, welche werterhaltenden Maßnahmen hinsichtlich der 77 beschlagnahmten Immobilien die Staatsanwaltschaft Berlin bisher habe vornehmen müssen und welche Kosten dadurch entstanden seien



Um die Wirksamkeit des Instruments der Vermögensabschöpfung geht es in einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/20858). Wie die Fragesteller darin schreiben, sind nach ihrer Ansicht die Gerichte und Strafverfolgungsorgane seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 mit diversen Unklarheiten der Neuregelungen beschäftigt. Medial in den Fokus geraten sei das neue Recht bisher insbesondere bei der Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft im Jahr 2018.

Die Abgeordneten fragen die Bundesregierung unter anderem, welche werterhaltenden Maßnahmen hinsichtlich der 77 beschlagnahmten Immobilien die Staatsanwaltschaft Berlin bisher habe vornehmen müssen und welche Kosten dadurch entstanden seien. Daran schließt sich die Frage an, für wie praktikabel die Bundesregierung in diesem Licht die Regelung gerade für umfangreiche Beschlagnahmen und Vermögensabschöpfungen im Bereich der organisierten Kriminalität hält. Weitere Fragen betreffen die Möglichkeit der Nutzung von Vermögensabschöpfung zur schnellen Bekämpfung von betrügerisch erlangten Corona-Hilfen und eine mögliche Evaluierung der neuen Regelungen.

Vorbemerkung der Fragesteller
Seit dem Inkraftreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 (BGBl 2017 I 22 v. 21. April 2017, S. 872 ff.) sind nach Ansicht der Fragesteller die Gerichte und Strafverfolgungsorgane vielfältig mit diversen Unklarheiten der Neuregelungen beschäftigt. Von den Fragestellern wurde bereits in einer Kleinen Anfrage (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8795) auf diverse Bedenken verfassungsrechtlicher sowie praktischer Art hingewiesen. Die laufenden Entwicklungen bekräftigen nach Ansicht der Fragesteller diesen Eindruck. Mittlerweile geht der 3. BGH-Strafsenat in seinen Beschluss vom 7. März 2019 von einer teilweisen Verfassungswidrigkeit der Reform aus. Medial in den Fokus geriet das neue Recht bisher insbesondere bei der Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft im Jahr 2018.

Die auf diese Häuser entfallenden Mietzahlungen sollen noch lange Zeit nach der Beschlagnahme der Immobilien auf Konten potentieller Clan-Mitglieder eingegangen und in das Ausland transferiert worden. Mit der bisher noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Berlin (Az. 541 KLs 1/20) wurden von den 77 Immobilien bisher lediglich zwei eingezogen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung muss die Staatsanwaltschaft Berlin gem. § 111m StPO die Wer haltende Verwahrung aller Immobilien sicherstellen. Die Reform hat auch die Einziehungsmöglichkeiten in Bußgeldverfahren gegen Unternehmen nach § 30 OWiG erweitert. Aufsehen erregten in diesem Zusammenhang insbesondere die hohen Einziehungssummen in den Verfahren gegen VW (ca. 1 Mrd. €) und Audi (ca. 800 Mio. €) Die Einziehungsbeträge kommen nach derzeitigem Recht dem jeweiligen Landeshaushalt zugute.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 16.07.20
Newsletterlauf: 28.09.20



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Stand zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr

    Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur Treibhausgasminderungsquote im Bereich der durch die EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt. Das geht aus der Antwort (21/1072) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/762) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.

  • Fluggastrechteverordnung für reformbedürftig

    Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche "Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus" lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen "ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft" ein.

  • Digitalisierung des Gesundheitswesens

    Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.

  • Angaben zu Cum-Cum-Geschäften

    Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften.

  • Konformitätsbewertung von Produkten

    In einer Kleinen Anfrage (21/946) möchte die AfD-Fraktion von der Bundesregierung wissen, wie die EU-Maschinenverordnung (EU/2023/1230) im Hinblick auf KI-basierte Sicherheitssysteme angewendet und begleitet werden soll. Die Verordnung, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, stellt laut Vorbemerkung der Anfrage neue Anforderungen an Maschinen mit eingebetteter Künstlicher Intelligenz.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen