22.03.21 - Compliance- & Governance-Newsletter


Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 der Abgabenordnung (AO).
Im Bereich Agrarhandel hat das Bundeskartellamt das Fusionsvorhaben von Beiselen und ATR freigegeben.


22.03.21 - Korruptionswahrnehmungsindex 2020: Transparency Deutschland legt Eckpunkte für Politikfinanzierungsbericht vor
Die Antikorruptionsorganisation Transparency International hat den Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, CPI) veröffentlicht. Dänemark und Neuseeland belegen auf einer Skala von 0 (hohes Maß an wahrgenommener Korruption) bis 100 (keine wahrgenommene Korruption) mit 88 Punkten den ersten Platz, Südsudan, Somalia und Syrien rangieren als fragile Staaten wie im vergangenen Jahr auf den unteren Plätzen. Weltweit erreichen mehr als zwei Drittel aller Länder eine Punktzahl von unter 50 Punkten, der Durchschnitt liegt bei nur 43 Punkten. Deutschland erreicht wie im vergangenen Jahr 80 Punkte und rangiert auf dem 9. Platz von 180.

22.03.21 - Bundeskartellamt genehmigt Zusammengehen von Beiselen und ATR – Rücknahme der Anmeldung bei RWZ / Raiwa
Im Bereich Agrarhandel hat das Bundeskartellamt das Fusionsvorhaben von Beiselen und ATR freigegeben. Die Anmeldung des Fusionsvorhabens von RWZ und Raiwa wurde hingegen nach Einleitung des Hauptprüfverfahrens Ende letzten Jahres von den Beteiligten zurückgenommen. ATR ist schwerpunktmäßig im Agrar-Einzelhandel in Schleswig-Holstein, Mecklenburg und Brandenburg aktiv, während Beiselen deutschlandweit im Agrar-Großhandel tätig ist und ein Netzwerk an Standorten in Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt für das Einzelhandelsgeschäft unterhält. Die ATR Beteiligungsgesellschaft mbH, Ratzeburg, und die Beiselen Holding GmbH, Ulm, wollen ihre Aktivitäten unter einer gemeinsamen Holding zusammenlegen.

22.03.21- Nach dem BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 ist die Verfolgung politischer Zwecke nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen nicht gemeinnützig
Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 der Abgabenordnung (AO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 10.12.2020 - V R 14/20 im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. attac-Urteil (BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301) entschieden. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 ist die Verfolgung politischer Zwecke nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen nicht gemeinnützig. Mit den in diesem Verfahren streitigen Kampagnen und weiteren Tätigkeiten, die unter dem Namensbestandteil "A" des Klägers ausgeübt wurden, erfüllte dieser keinen nach § 52 AO steuerbegünstigten Zweck. Allerdings hatte der BFH die Sache an das Finanzgericht (FG) zur Klärung zurückverwiesen, ob die unter dem Namensbestandteil des Klägers durchgeführten Kampagnen und sonstigen Aktionen dem Kläger als Träger des so bezeichneten Netzwerks auch tatsächlich zuzurechnen sind.


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